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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen nach der Nutzung einer Tauschbörse sind schon lange keine Seltenheit mehr. Zwar ist die Verwendung von Tauschbörsen nicht per se verboten, rechtliche Probleme können sich aber aus dem Tausch urheberrechtlich geschützter Werke mittels der bekannten Filesharing- / P2P-Netzwerke (eDonkey, eMule, BitTorrent, Bearshare, usw.) ergeben.

Nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung ist dabei nicht unbedingt erforderlich, dass die Urheberrechtsverletzung auch vom Empfänger der Abmahnung selbst begangen wurde. Schon die Eigenschaft als Störer reicht aus, um eine Verantwortlichkeit des Empfängers der Abmahnung begründen. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede bei den jeweiligen Rechtsfolgen.

Typischerweise werden vom Empfänger einer Abmahnung vor allem die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines – in der Regel pauschalisierten – Forderungsbetrages verlangt.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung soll den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers, seine Urheberrechte nicht durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu verletzen, befriedigen. Vorsicht ist jedoch generell geboten, wenn die beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden soll – regelmäßig enthalten diese ein Schuldanerkenntnis und sind oft auch zu weit gefasst. Der Unterlassungsanspruch kann dementsprechend auch mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Die Forderung hingegen gründet auf einem möglichen Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers sowie einem Erstattungsanspruch diejenigen Aufwendungen betreffend, die dem Rechteinhaber durch die anwaltliche Dienstleistung oder die Ermittlung der IP-Adresse sowie der Nutzerdaten entstanden sind. Normalerweise werden diese Positionen in einem pauschalen Betrag geltend gemacht, der je nach Schwere der möglichen Rechtsverletzung einige hundert bis über eintausend Euro betragen kann.

Im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit haben wir bereits mehrere tausend Fälle aus dem Bereich Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bearbeitet und können Ihnen somit eine umfassende Beratung Ihren persönlichen Fall betreffend bieten.

In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnungen.

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