Unserer Kenntnis nach wird die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte regelmäßig mit der Beantragung von Mahnbescheiden beauftragt, sofern nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zwar eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch keine Zahlung geleistet wurde.
Das Mahnverfahren in Deutschland (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht, Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
Insbesondere in solchen Abmahnangelegenheiten, in denen lediglich eine „schweigende Verteidigung“ gewählt wurde – d.h. der abgemahnte Anschlussinhaber nur Unterlassungsansprüche erfüllt hat, im Übrigen aber jegliche Korrespondenz der Gegenseite unbeantwortet gelassen hat – ist das Mahnverfahren im standardisierten Ablauf von Abmahnangelegenheiten eine oft gewählte Alternative zur gerichtlichen Klage.
Abgemahnte, die einen Mahnbescheid erhalten, sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist es in den wenigsten Fällen ausreichend, nur Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Hierdurch wird zwar, sofern der Widerspruch rechtzeitig erfolgt (d.h. regelmäßig spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids) der Erlass eines Vollstreckungsbescheids verhindert. Allerdings folgt dann, wenn der Widerspruch unbegründet bleibt, üblicherweise kurz darauf die Anspruchsbegründung durch die Gegenseite und die Angelegenheit gelangt schließlich doch noch vor Gericht.
Unserer Erfahrung nach bietet es sich daher an, dem Widerspruch eine Begründung beizufügen oder nun mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen, um die Forderung ohne gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise aus der Welt zu schaffen.