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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Unserer Kenntnis nach wird die Kanzlei Rechtsanwälte Rainer Haas und Kollegen regelmäßig mit der Beantragung von Mahnbescheiden beauftragt, sofern nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch die Kanzlei Schutt Waetke zwar eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch keine Zahlung geleistet wurde.

Bitte beachten Sie:

Wir sind nicht die Kanzlei Rainer Haas & Kollegen. Wenn Sie diese Seite z.B. mittels einer Google-Suche gefunden haben, um sich über Mahnbescheide der Kanzlei Rainer Haas & Kollegen zu informieren und um sich gegen die Forderung zu wehren, so helfen wir Ihnen gerne weiter.

Falls Sie allerdings Fragen zu der geltend gemachten Forderung haben oder mit der Kanzlei Rainer Haas & Kollegen Kontakt aufnehmen wollen, so wenden Sie sich bitte an die Kanzlei Rainer Haas & Kollegen, nicht aber an uns (mehr erfahren).

Das Mahnverfahren in Deutschland (amtlich gerichtliches Mahnverfahren) ist ein Gerichtsverfahren, das in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht, Beweismittel müssen bei der maschinellen Erfassung nicht mitgesandt werden. Das Mahnverfahren ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative zum gewöhnlichen Zivilprozess, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht. Ziel des Verfahrens ist zunächst, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Insbesondere in solchen Abmahnangelegenheiten, in denen lediglich eine „schweigende Verteidigung“ gewählt wurde – d.h. der abgemahnte Anschlussinhaber nur Unterlassungsansprüche erfüllt hat, im Übrigen aber jegliche Korrespondenz der Gegenseite unbeantwortet gelassen hat – ist das Mahnverfahren im standardisierten Ablauf von Abmahnangelegenheiten eine oft gewählte Alternative zur gerichtlichen Klage.

Abgemahnte, die einen Mahnbescheid erhalten, sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist es in den wenigsten Fällen ausreichend, nur Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Hierdurch wird zwar, sofern der Widerspruch rechtzeitig erfolgt (d.h. regelmäßig spätestens 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids) der Erlass eines Vollstreckungsbescheids verhindert. Allerdings folgt dann, wenn der Widerspruch unbegründet bleibt, üblicherweise kurz darauf die Anspruchsbegründung durch die Gegenseite und die Angelegenheit gelangt schließlich doch noch vor Gericht.

Unserer Erfahrung nach bietet es sich daher an, dem Widerspruch eine Begründung beizufügen oder nun mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen, um die Forderung ohne gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise aus der Welt zu schaffen.

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