Sie haben eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines Pornofilms vorgeworfen wird und Sie sollen nun einen – in der Regel nicht unbeachtlichen – Betrag an Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben?
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sind seit einigen Jahren nahezu an der Tagesordnung. Bekannte Abmahnkanzleien bei Pornofilmabmahnungen wie die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg, Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenbrug, die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg, Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel oder Rechtsanwalt Philipp Marquort (ebenfalls aus Kiel) vertreten hier eine Vielzahl von Rechteinhabern. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: es soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk, namentlich ein beliebiger Pornofilm, rechtswidrig in einer sog. Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Damit läge ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG vor. Hieraus wiederum können bzw. sollen sich dann Schadenersatz- und/ oder Unterlassungsansprüche ergeben.
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in einem solchen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben so gut wie immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen – meistens pauschalen – Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Gerade bei Abmahnungen, die sich auf die Verbreitung pornographischer Filmwerke beziehen, ist höchst zweifelhaft, ob die geltend gemachten Beträge in jedem Fall eingefordert werden können. Insbesondere Schadenersatz kann hier unserer Ansicht nach nicht nach der Lizenzanalogie beansprucht werden.
Gegen eine solche Abmahnung gibt es eine Vielzahl weiterer Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Eine anwaltliche Beratung ist dabei in jedem Fall sinnvoll.