Seit einiger Zeit versendet die Kanzlei Sasse und Partner aus Hamburg im Auftrag der WVG Medien GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an der Serie „The Walking Dead“. Abgemahnt werden Folgen sowohl der ersten als auch aktuell zweiten Staffel der Serie. Üblicherweise ist die erhaltene Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung versehen. Außerdem wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert, einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von regelmäßig 800,- Euro zur Abgeltung aller geldwerten Ansprüche zu begleichen.
Update: Im August 2016 hat sich die Kanzlei Sasse & Partner getrennt. Fortan sind die Rechtsanwälte Dr. Florian Bachelin, Helge Sasse und Andreas Lichtenhahn gemeinsam als Sasse, Bachelin und Lichtenhahn Rechtsanwälte Partnerschaft mbB an den Standorten Berlin und München tätig. Die Rechtsanwälte Dr. Hans-Martin Gutsch und Thomas Schlegel führen indessen die Partnerschaft in Hamburg unter dem Namen Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte in Partnerschaft fort. Nach bisheriger Kenntnis wird die Kanzlei Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte insbesondere auch die vormals ausgesprochenen Abmahnungen weiter bearbeiten.
Die Abmahnungen beziehen sich mittlerweile auf verschiedene Folgen der Serie „The Walking Dead – Staffel 1“, „The Walking Dead – Staffel 2“, „The Walking Dead – Staffel 3“ und „The Walking Dead – Staffel 4“.
Update: Seit Oktober 2014 liegen uns auch die ersten Abmahnungen bezogen auf „The Walking Dead – Staffel 5“ vor. Inhaltlich hat sich hierbei wenig geändert: es werden nach wie vor die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 800,- Euro angeboten. Dabei wird in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass dieser Zahlungsbetrag ein Vergleichsangebot darstellen würde und eigentlich bereits die zu erstattenden Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 15.000,- Euro einen Betrag von 845,- Euro (zzgl. 20,- Euro Auslagenpauschale) erreichen würden. Die Kanzlei Sasse & Partner geht von dieser hohen Forderung aus, da nach der im Abmahnschreiben enthaltenen Rechtseinschätzung die Deckleung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht greifen soll. Im Grundsatz ist nämlich die Höhe der einforderbaren Anwaltskosten auf Gebühren aus einem Gegenstandswert von 1.000,- Euro begrenzt, sofern dies nicht im Einzelfall unbillig ist. Die Unbilligkeit leitet die Kanzlei Sasse & Partner jedenfalls in den bislang vorliegenden Abmahnungen daraus ab, dass aktuelle Folgen der Staffel 5 noch nicht einmal im Handel erhältlich seien.
Update: Zwischenzeitlich kursieren auch Abmahnungen für „The Walking Dead – Staffel 6“. Außerdem werden unserer Kenntnis nach auch Abmahnungen bezogen auf die die TV-Serie „Fear the Walking Dead – Staffel 1“ ausgesprochen. Rechteinhaber für diesen Serienableger ist aber nicht die WVG Medien GmbH, sondern die Abmahnungen erfolgen im Auftrag der Splendid Film GmbH.
Unserer Erfahrung nach ist es empfehlenswert, zumindest den Unterlassungsanspruch in den meisten Fällen rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich zu erfüllen. Hierzu sollte jedoch keinesfalls die beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese einem Schuldanerkenntnis gleich kommt.
Soweit es um die weitere Vorgehensweise im Einzelfall, insbesondere um die erhobenen Zahlungsansprüche geht, sollte das Vorgehen erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung erfolgen. Insbesondere, weil eine Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen einzelne Folgen der Serie „The Walking Dead“ betrifft, kann es angezeigt sind, hier vorbeugend tätig zu werden.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Auch eine schweigende Verteidigung kann im Einzelfall erfolgreich sein, stellt aber nicht die optimale Vorgehensweise dar.
In den meisten Fällen wird es empfehlenswert sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass mit Abgabe einer Unterlassungserklärung allein die Angelegenheit noch nicht beendet ist. Es steht dann nach wie vor der Zahlungsanspruch im Raum. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Er sollte aber nicht einfach unbeachtet bleiben.
Die oft empfohlene Vorgehensweise, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und dann auf den Eintritt der Verjährung betreffend den Zahlungsanspruch zu warten, kann im Einzelfall richtig sein. In der Mehrheit der Fälle wird es jedoch notwendig sein, den Zahlungsanspruch gezielt zu bestreiten. Unserer Einschätzung nach sollte dies jedoch nur mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen, um hier nicht der Gegenseite unnötig Informationen zu liefern, die sich später nachteilig auswirken können. Selbiges gilt, wenn ein Vergleich ausgehandelt werden soll – die notwendige Erfahrung kann insoweit ein spezialisierter Anwalt bieten.