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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Wer eine Abmahnung erhalten hat, wird in der Regel mit zwei Ansprüchen konfrontiert: einem Unterlassungsanspruch und einem Zahlungsanspruch.

Gerade im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch ist es nicht ausreichend, das abgemahnte Verhalten einfach einzustellen. Oder, so im Falle einer Abmahnung wegen Filesharing, einfach das geschützte Werk von der Festplatte des Computers zu löschen. Die Erstbegehung einer Rechtsverletzung – unabhängig davon, dass diese in diesem Verfahrensstand bislang nur ein Vorwurf und noch nicht nachgewiesen ist – indiziert die Wiederholungsgefahr. Aus diesem Grund ist die Erfüllung des Unterlassungsanspruches, sein Bestehen vorausgesetzt, nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich.

In vielen Fällen legen die abmahnenden Rechteinhaber der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Muster für die Unterlassungserklärung bei. Das ist allerdings nicht notwendig. Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 13.01.2010 (Az.: 28 O 688/09) entschieden, dass Abmahnungen nicht mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung versehen werden müssen Eine Kostenerstattungspflicht des Abgemahnten entsteht auch dann, wenn die Abmahnung nur die Aufforderung zur Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung enthält. Denn grundsätzlich ist es Sache des Schuldners und des Abgemahnten, die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr notwendige Unterlassungserklärung abzugeben.

Auch wenn der Abmahnung eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, so ist regelmäßig von deren Abgabe ohne vorherige Überprüfung abzuraten. Grundsätzlich sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird im Regelfall als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheber- oder sonstigen Rechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung außerdem oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist in den meisten Fällen eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung notwendig, aber auch ausreichend.

Im Hinblick auf die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist davor zu warnen, auf im Internet verfügbare Muster zurück zu greifen. Die richtige Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung, die unter Umständen auch auf weitere Werke ausgeweitet werden sollte oder vorbeugend abgegeben werden kann, setzt ein hohes Maß an Sorgfalt und Erfahrung mit der betreffenden Rechtsmaterie voraus. Muster aus dem Internet können veraltet sein und damit den Anspruch auf Unterlassung unter Umständen nicht oder nicht vollständig erfüllen. Oder – auch das hat die Erfahrung gezeigt – sie werden von dem Abgemahnten angepasst, wobei nicht selten schwere Fehler unterlaufen oder gar dem Rechteinhaber gegenüber weitere Angriffspunkte geliefert werden.

Im schlimmsten Fall, unterbleibt die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder ist diese zu eng gefasst, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung beantragen oder mittels einer Unterlassungsklage gegen den Abgemahnten vorgehen. Umgekehrt, wird die Unterlassungserklärung zu weit gefasst, so werden damit unter Umständen die Grundlagen für eine viel zu weite und damit gefährliche Haftung geschaffen.

Unabhängig von der Unterlassungserklärung empfiehlt sich die Beratung in Abmahnangelegenheiten auch im Hinblick auf den Zahlungsanspruch. Dieser ist regelmäßig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu überprüfen. Im Übrigen, sollte der vorgeworfene Rechtsverstoß tatsächlich nicht vorliegen, so sind beide Ansprüche zurück zu weisen. Unter Umständen kann es aber auch in einem solchen Fall sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichermaßen sollte nicht, nur „um Ruhe zu haben“, einfach eine angepasste Unterlassungserklärung abgegeben werden und aus Kostengründen von einer anwaltlichen Beratung abgesehen werden.

Bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie sich daher von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen, da zu weit gefasste Unterlassungserklärungen ein entsprechendes Haftungsrisiko in sich bergen. Wird die Unterlassungserklärung hingegen zu eng gefasst, so besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wurde und der Rechteinhaber den Anspruch mit einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage durchzusetzen versucht. Auch im Hinblick darauf, dass eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ein Leben lang bindend ist und aufgrund der aufzunehmenden Vertragsstrafe finanzielle Risiken beachtet werden müssen, ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.

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