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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Auf dieser Seite finden Sie eine erste Hilfe nach Erhalt einer Klage durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag von deren jeweiligen Mandanten wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse.

Seit geraumer Zeit beschäftigen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen auch die Gerichte. So werden ca. seit dem Jahr 2011 vermehrt Zahlungsklagen erhoben, insbesondere in solchen Fällen, in denen nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung die Variante der sog. „schweigenden Verteidigung“ gewählt wurde. Bei dieser Vorgehensweise wird – entsprechend einem weit verbreiteten Rat aus verschiedenen Internetforen – zwar der Unterlassungsanspruch, der mit einer Abmahnung geltend gemacht wurde, erfüllt, die Zahlungsansprüche hingegen werden kommentarlos ignoriert und alle Schreiben der Gegenseite unbeantwortet gelassen. Natürlich sind die entsprechenden Ratschläge und die darauf aufbauende Vorgehensweise auch der abmahnenden Seite bekannt.  Der Rechteinhaber geht daher davon aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber lediglich eine kostengünstige Minimalverteidigung wählt mit dem Ziel, die Angelegenheit in die Verjährung laufen zu lassen, obwohl der Zahlungsanspruch eigentlich besteht.

Es muss allerdings gesagt werden, dass die Einschaltung eines Anwalts nach Erhalt der Abmahnung natürlich ebenso keine Garantie dafür darstellt, dass eine Klage der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ausbleibt. Allerdings wird dadurch zumindest vermieden, dass bereits vor dem Gerichtsverfahren eine ungünstige Ausgangslage – zum Beispiel durch falsche Reaktionen auf Schreiben der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte –  geschaffen wird.

Ablauf eines Klageverfahrens bei einer Klage von Rasch Rechtsanwälte

Unserer Erfahrung nach folgen Klagen üblicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist. Nicht selten wird auch vor dem eigentlichen Klageverfahren ein Mahnbescheid durch die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte beantragt, so dass erst nach Widerspruch gegen diesen die Abgabe der Sache an das Gericht erfolgt.

Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte (Anschlussinhaber) zunächst einmal 2 Wochen Zeit um mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Diese Frist sollte auf keinen Fall versäumt werden, da andernfalls ein Versäumnisurteil ergehen kann. Im Anschluss an diese Frist hat der Beklagte im Regelfall weitere 2 Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese zweite Frist kann verlängert werden. Alternativ kann das Gericht auch einen sog. frühen ersten Termin bestimmen.

Bis zum 08.10.2013 galt für Klagen aus Urheberrechtsverletzungen in Tausachbörsen der sog. fliegende Gerichtsstand, der Kläger konnte sich also das Gericht in Deutschland aussuchen. Das hat dazu geführt, dass in der Vergangenheit vor allem vermeintlich abmahnfreundliche Gerichte (wie die Amtsgerichte in Hamburg, Köln und München) mit den Angelegenheiten befasst waren. Diese Möglichkeit ist durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken entfallen, so dass nunmehr Klagen jeweils am Wohnsitzgericht (ausgenommen Sonderzuweisungen) erhoben werden müssen. Aber Vorsicht: maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem eine Sache rechtshängig geworden ist, so dass bei Beantragung eines Mahnbescheids vor dem 08.10.2013 nach wie vor der fliegende Gerichtsstand greifen kann.

Das gerichtliche Verfahren – Zahlungsklage

Ausgangspunkt in allen Verfahren, in denen mit der Klage die Erstattung von Anwaltskosten und Schadenersatz begehrt werden, ist die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, den Grundsatzs der tatsächlichen Vermutung der ausschließlichen Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn über dessen Anschluss bzw. IP-Adresse eine Rechtsverletzung erfolgt ist, aufgestellt, so dass den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Mit anderen Worten: der Beklagte muss einen Geschehensablauf darlegen, nach dem die Täterschaft auch einer anderen Person in Frage kommt. Andernfalls haftet der Beklagte auf Schadenersatz und Anwaltskosten, lediglich deren Umfang kann dann fraglich sein.

Gelingt die Widerlegung der Vermutung der eigenen Täterschaft, so kann eine sog. Störerhaftung übrig bleiben. Bei dieser sind nur noch Anwaltskosten geschuldet. Die Störerhaftung setzt jedoch die Verletzung von beispielsweise Überwachungspflichten voraus. Ob solche bestanden haben ist immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Der BGH hat insoweit mit Urteil vom 15. November 2012, I ZR 74/12 – Morpheus, entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Auch hat der BGH bereits entschieden, entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12 – BearShare).

Vor diesem Hintergrund eröffnen sich zahlreiche Möglichkeiten, in einem Klageverfahren den Ansprüchen entgegenzutreten. Viele Rechtsfragen im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sind rechtlich sehr umstritten und unterliegen einer stetigen Fortentwicklung durch die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte, so dass die Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt unerlässlich ist.

Vertretung bei einer Klage von Rasch Rechtsanwälte

Wir haben mehrjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Bearbeitung von Abmahnungen wegen Filesharing und sind zudem regelmäßig vor Gericht mit der Vertretung in Klageverfahren beauftragt. Gerne werden wir auch Sie insoweit vertreten und durch das Verfahren führen.

Die anfallenden Gebühren im gerichtlichen Verfahren richten sich nach den gesetzlichen Gebühren, die wir Ihnen gerne im Einzelfall benennen.

Terminvertretung bei einer Klage von Rasch Rechtsanwälte

Gerne und regelmäßig nehmen wir für Kollegen Terminvertretungen u.a. an den Gerichtsorten München, Landshut und Freising sowie Umgebung wahr.

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