Sie haben eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen – beispielsweise – das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Musik, Filme) vorgeworfen wird und Sie sollen nun einen – in der Regel nicht unbeachtlichen – Betrag an Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben?
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sind seit einigen Jahren nahezu an der Tagesordnung. Bekannte Abmahnkanzleien wie die Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg, Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer) aus München oder Kornmeier und Partner aus Frankfurt am Main vertreten hier eine Vielzahl von Rechteinhabern. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: es soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Film, ein Musikstück (Lied, mp3) oder ein Musikalbum rechtswidrig in einer sog. Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Damit läge ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG vor. Hieraus wiederum können sich dann Schadenersatz- und/ oder Unterlassungsansprüche ergeben.
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in einem solchen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben so gut wie immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen – meistens pauschalen – Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Ob und inwieweit die Ansprüche tatsächlich bestehen ist jeweils eine Frage des Einzelfalls; auch bei einer unterstellten Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die ermittelte Rechtsverletzung halte ich die angesetzten Beträge jedoch – trotz des Hinweises darauf, dass es sich um ein Vergleichsangebot handeln solle – für zu hoch. Von einer sofortigen Zahlung ist daher abzuraten. Insbesondere sollte auch nicht eine nur teilweise Zahlung vorgenommen werden, ohne die Angelegenheit umfassend geprüft zu haben.
Hinsichtlich dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch dürfte in der Regel aus Gründen der Kostenvermeidung die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Keine Verwendung sollte indes das beigefügte Muster der abmahnenden Rechtsanwälte finden, da dessen Formulierung – so auch schon mehrfach von den Gerichten entschieden – als Schuldanerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst gewertet werden kann.
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Grundsätzlich sollte erst nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung auf das Abmahnschreiben geantwortet werden.