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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Die Debcon GmbH (Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer) Aus Witten ist unserer Kenntnis nach ca. seit Januar 2012 im Bereich der Forderungseintreibung bei Abmahnfällen tätig. Offensichtlich hat die Firma Debcon die Eintreibung von Forderungen, die ursprünglich von U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegenüber Abgemahnten geltend gemacht wurden, in weiten Teilen übernommen und richtet nun Zahlungsaufforderungen an die betroffenen Internetanschlussinhaber. Vereinzelt werden offenbar auch Forderungen eingetrieben, die von der Kanzlei Baek Law erworben worden sein sollen.

Ein knapper Auszug aus dem Schreibens:

„Mit diesem Schreiben werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass uns Ihre rechtsgenannte Gläubigerin letztmalig außergerichtlich mit der Einziehung der gegen Sie bestehenden und unbestrittenen Forderungen beauftragt hat.

Wie uns Ihre Gläubigerin mitgeteilt hat, haben Sie bislang auf die berechtigten Anforderungen durch die Rechtsanwälte Urmann & Collegen nicht durch Zahlung reagiert. Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass dieser Zustand nicht beibehalten und Seitens Ihrer Gläubigerin nicht weiter akzeptiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund haben wir Sie letztmalig außergerichtlich aufzufordern Ihre Schulden aus den Erstattungsansprüchen zu tilgen und den Geldbetrag entsprechend unserer Angebote auf der Folgeseite mit schuldbefreiender Wirkung bis zum (…) auf unser Konto zu überweisen.

Ist wider Erwarten die Zahlung nur teilweise möglich, vervollständigen Sie bitte das beiliegende Formular, senden es umgehend nach Erhalt dieses Schreibens an uns zurück und/oder setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch in Verbindung, um einen für beide Seiten gangbaren und für Sie kostengünstigen und schnellen Weg der Entschuldung in dieser Angelegenheit verbindlich zu vereinbaren.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser letzten Frist sind wir schon heute umfänglich beauftragt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die damit verbundenen hohen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) haben Sie uns aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in voller Höhe zu erstatten.“

Der Erfahrung nach bewegen sich die Forderungen stets im Bereich mehrerer hundert bis hin zu mehreren tausend Euro. In Einzelabmahnangelegenheiten durch die U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH etwa werden üblicherweise 1.286,80 EUR gefordert. Diese durchaus stattlichen Summen überschreiten mithin auch den Betrag, der mit der ursprünglichen Abmahnung geltend gemacht wurde.

Auch droht die Debcon GmbH regelmäßig mit einem negativen SCHUFA-Eintrag:

„Schon heute weisen wir in Erfüllung unserer Pflicht darauf hin, dass wir Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der eines Dritten erforderlich ist. Weitere Informationen über die Schufa erhalten Sie unter www.meineschufa.de“

Dieses Vorgehen halten wir gerade bei bestrittenen Forderungen in rechtlicher Hinsicht für fragwürdig. Einige gerichtliche Entscheidungen (u.a. Amtsgericht Halle, Beschluss vom 09.12.2009, Az.: 105 C 4636/09, Amtsgericht Leipzig, Entscheidung vom 13.01.2010, Az.: 118 C 10105/09) lauten darauf, dass die ungerechtfertigte Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag unzulässig ist. Schon eine solche Drohung durch ein Inkassobüro kann einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 Analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG begründen.

Wir empfehlen grundsätzlich, sich einerseits durch derartige Schreiben nicht unter Druck setzen zu lassen, gleichermaßen aber eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung in Erwägung zu ziehen.

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