In einigen Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen werden unbeglichene Forderungen nicht (oder jedenfalls zunächst nicht) mittels einer gerichtlichen Klage geltend gemacht, sondern es wird die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch genommen.
Dieser Weg ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig, wenn auch fragwürdig: schließlich könnte eine offene Forderung auch einfach eingeklagt werden, was insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Abmahnung durch einen Anwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochen wurde, wohl sinnvoller sein dürfte. Schließlich würde dieses Vorgehen beiderseits Zeit und Geld sparen.
Unserer Einschätzung nach dient die Einschaltung von Inkassobüros regelmäßig dem Ziel, einen Verstoß gegen § 12 BORA zu vermeiden, gleichermaßen aber Druck auf den vermeintlichen Schuldner ausüben zu können. § 12 BORA verbietet die Umgehung des Gegenanwalts. Das bedeutet: wurde anwaltlich abgemahnt und hierauf durch einen Anwalt (beispielsweise mit Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zurückweisung der Zahlungsansprüche) geantwortet, so müsste der jeweilige Abmahner sich – soweit die Korrespondenz durch seinen Anwalt weitergeführt wird – nunmehr immer an den Anwalt des Abgemahnten wenden. Dieses berufsrechtliche Umgehungsverbot gilt aber nur für Anwälte – Inkassobüros brauchen sich nicht hieran zu halten und können mit dem Abgemahnten direkt Kontakt aufnehmen.
U.a. folgende Inkasso-Unternehmen haben im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen bereits Forderungsschreiben versandt: