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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

In einigen Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen werden unbeglichene Forderungen nicht (oder jedenfalls zunächst nicht) mittels einer gerichtlichen Klage geltend gemacht, sondern es wird die Hilfe eines Inkassobüros in Anspruch genommen.

Dieser Weg ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig, wenn auch fragwürdig: schließlich könnte eine offene Forderung auch einfach eingeklagt werden, was insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Abmahnung durch einen Anwalt bzw. eine Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochen wurde, wohl sinnvoller sein dürfte. Schließlich würde dieses Vorgehen beiderseits Zeit und Geld sparen.

Unserer Einschätzung nach dient die Einschaltung von Inkassobüros regelmäßig dem Ziel, einen Verstoß gegen § 12 BORA zu vermeiden, gleichermaßen aber Druck auf den vermeintlichen Schuldner ausüben zu können. § 12 BORA verbietet die Umgehung des Gegenanwalts. Das bedeutet: wurde anwaltlich abgemahnt und hierauf durch einen Anwalt (beispielsweise mit Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zurückweisung der Zahlungsansprüche) geantwortet, so müsste der jeweilige Abmahner sich – soweit die Korrespondenz durch seinen Anwalt weitergeführt wird – nunmehr immer an den Anwalt des Abgemahnten wenden. Dieses berufsrechtliche Umgehungsverbot gilt aber nur für Anwälte – Inkassobüros brauchen sich nicht hieran zu halten und können mit dem Abgemahnten direkt Kontakt aufnehmen.

U.a. folgende Inkasso-Unternehmen haben im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen bereits Forderungsschreiben versandt:

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