Hilfe und Beratung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse (Filesharing / p2p) erhalten haben, so werden wir Ihnen gerne weiter helfen. Nutzen Sie einfach unser umfangreiches Informationsangebot zu Abmahnungen u.a. durch die Kanzleien Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer), Rasch Rechtsanwälte, Kornmeier und Partner, Nümann + Lang, Sasse und Partner, FAREDS, U+C Rechtsanwälte um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, so können Sie gerne mit uns in Kontakt treten.
Wir haben bereits mehrere tausend Mandanten erfolgreich gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing / Tauschbörse/ P2P) vertreten und stehen auch Ihnen gerne zur Seite.
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Kurzratgeber Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Wie verhalte ich mich richtig nach Erhalt einer Abmahnung?
Bereits seit mehreren Jahren werden von verschiedenen Rechteinhabern Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ermittelt und verfolgt. Monatlich werden so durch mehr oder weniger bekannte Kanzleien aus dem gesamten Bundesgebiet zehntausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versandt. Weit über eine halbe Million Abmahnschreiben sollen es allein im Jahr 2010 gewesen sein, und auch im Jahr 2011 ist ein rückläufiger Trend nicht bemerkbar.
Bereits seit mehreren Jahren werden von verschiedenen Rechteinhabern Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ermittelt und verfolgt. Monatlich werden so durch mehr oder weniger bekannte Kanzleien aus dem gesamten Bundesgebiet zehntausende Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen versandt. Weit über eine halbe Million Abmahnschreiben sollen es allein im Jahr 2010 gewesen sein, und auch im Jahr 2011 ist ein rückläufiger Trend nicht bemerkbar.
Wen es einmal erwischt hat, sprich: wer einmal eine solche Abmahnung erhalten hat, der sieht sich einer regelrechten Abmahnmaschinerie ausgesetzt, in der es schwer ist, den Schuldigen ausfindig zu machen. Das liegt nicht nur daran, dass eine Abmahnung zunächst einmal an den Anschlussinhaber gerichtet ist, der möglicherweise für die vorgeworfene Rechtsverletzung gar nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein Großteil der beteiligten Abmahnkanzleien arbeitet die tausendfach anfallenden Angelegenheiten mit Formbriefen ab (was gelegentlich zu der – unrichtigen – Annahme führt, es handle sich um rechtswidrige Massenabmahnungen) und geht auf den jeweiligen Einzelfall oft erst dann ein, wenn ein Verfahren vor Gericht landet.
Viele Betroffene suchen daher u.a. auch im Internet nach Rat, der gerne auch kostenlos aus beliebigen Foren in Anspruch genommen wird. Eine fachkundige Beratung ist dabei in vielen Fällen nicht gewährleistet, aber oft wird der Gang zum Anwalt gescheut. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: zum einen kostet der eigene Anwalt Geld (das man nicht hat oder nicht ausgeben möchte), gelegentlich kommt wegen der in der Abmahnung genannten Werke ein gewisses Scham- oder Peinlichkeitsgefühl zu tragen (insbesondere wenn es sich um pornographische Filme handelt) oder man nimmt die Abmahnung nicht ernst. Letzteres häufiger vor dem Hintergrund, dass es sich ja ohnehin um Abzocke oder einen Betrug(sversuch) handle. Dass dem nicht so ist und dass eine andere Herangehensweise an das Problem sinnvoller sein kann, stellen manche Betroffene daher leider erst (zu) spät fest.
Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, sich nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einen ersten Überblick zu verschaffen und Ihnen ermöglichen, sich anschließend richtig zu verhalten.
1. Was ist eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?
Grundsätzlich soll eine Abmahnung dazu dienen, einen möglichen Rechtsverletzer außergerichtlich auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und dieses zu beheben. Dieses Vorgehen ist im Normalfall – da ohne gerichtliches Verfahren ablaufend – eine weniger zeit- und kostenintensive Methode, Rechtsstreitigkeiten aus der Welt zu schaffen. Im Falle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geht es dabei um den Vorwurf, über den Internetanschluss des Abgemahnten sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Film, ein Lied, eine mp3-Datei, ein Musikalbum, ein Hörbuch o.ä.) weltweit öffentlich zugänglich gemacht und anderen Nutzern zum Download angeboten worden. Wenn dieser Vorwurf zutreffend ist, so kann damit das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein. Hauptsächlich geht es dabei also um den Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes, nicht um den Download – wenngleich auch dieser in den meisten Fällen illegal sein wird.
2. Wie wird ein solcher Verstoß ermittelt?
Verschiedene private Unternehmen überwachen im Auftrag der Rechteinhaber Tauschbörsen wie eMule oder BitTorrent auf mögliche Rechtsverletzungen. Lädt ein Nutzer eine bestimmte Datei herunter, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält und bietet es zugleich oder anschließend anderen Nutzern zum Download an, so wird die IP-Adresse protokolliert. Nach einem gerichtlichen Verfahren, in dem ein Auskunftsbeschluss erwirkt wird, muss dann der jeweilige Internetserviceprovier die Daten des Anschlussinhabers herausgeben. Mit diesen kann dann das Abmahnschreiben erstellt und versandt werden.
3. Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhoben?
Grundsätzlich stehen zwei Ansprüche im Raum: zum einen ein Unterlassungsanspruch, zum anderen ein Zahlungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist darauf gerichtet, dass der Abgemahnte erklären soll, in Zukunft keine Rechtsverletzungen an dem genannten Werk mehr zu begehen oder zu ermöglichen. Er muss also dafür sorgen, dass das Werk nicht über seinen Internetanschluss anderen Nutzern angeboten wird. Im Normalfall liegt der Abmahnung eine vorformulierte originale Unterlassungserklärung bei, die jedoch nicht verwendet werden sollte.
Der Zahlungsanspruch hingegen besteht in der Regel aus einem Erstattungsanspruch betreffend Anwaltskosten sowie einem Kostenpunkt für den Schadenersatz. Beide werden allerdings häufig in einem pauschalen Betrag geltend gemacht. Die Höhe des jeweiligen Betrags ist dabei sehr variabel und unterscheidet sich je nachdem, welche Art von Werk betroffen ist.
Gelegentlich steht noch ein dritter Anspruch im Raum: ein Auskunftsanspruch, der die Benennung des tatsächlichen Rechtsverletzers zum Gegenstand hat.
4. Hafte ich in jedem Fall für die vorgeworfene Rechtsverletzung?
Nein. Es gibt durchaus Fälle, in denen eine Haftung definitiv nicht gegeben ist. Nach derzeitiger Rechtslage und Rechtsprechung spricht jedoch zunächst einmal eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen hat. Er muss mithin darlegen, dass er nicht als Täter in Betracht kommt. Damit ist das Problem allerdings noch nicht gelöst: unter Umständen haftet der Anschlussinhaber verschuldensunabhängig für Rechtsverletzungen, die Dritte über seinen Internetanschluss begangen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er bestimmte Prüf- oder Sicherungspflichten verletzt hat. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls, die sich nicht pauschal beantworten lässt.
In jedem Fall gilt aber, dass aufgrund dieser Ausgangslage die Abmahnung ernst genommen werden muss und keinesfalls ignoriert werden darf. Ob und in welchem Umfang die Ansprüche bestehen, ist immer anhand der Umstände im konkreten Fall zu klären. So macht es einen erheblichen Unterschied, ob tatsächlich der Anschlussinhaber die Tat begangen hat oder lediglich ein Dritter: hier kann im einen Fall ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben sein, im anderen wiederum nicht. Auch in welcher Höhe Anwaltskosten anfallen ist immer nur anhand der konkreten Abmahnung zu ermitteln. So macht es einen Unterschied, ob lediglich ein einzelnes Musikstück betroffen ist oder ob ein ganzes Musikalbum angeboten wurde.
5. Wie sollte nicht auf die Abmahnung reagiert werden?
Aus den obigen Erläuterungen ergibt sich, dass in jedem Fall auf die Abmahnung reagiert werden muss. Sie einfach als Abzocke abzutun und zu ignorieren kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Bleibt das Abmahnschreiben völlig unbeachtet, so kann im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage die Folge sein. In beiden Fällen drohen hohe Kosten.
Es ist daher unbedingt notwendig, auf die Abmahnung zu reagieren. Wichtig ist allerdings, bestimmte Fehler zu vermeiden:
- keine Reaktion auf die Abmahnung
- Abgabe der originalen Unterlassungserklärung (wird als Schuldanerkenntnis gewertet)
- Vorbehaltslose Zahlung/ Teilzahlung (kann ebenfalls als Schuldanerkenntnis gewertet werden)
Problematisch ist es auch, zwar auf die Abmahnung zu reagieren, jedoch zu den falschen Argumenten zu greifen. Ein einfaches „Ich war es nicht“ ist ebenso wenig ausreichend wie die Einlassung, man habe das Werk zwar heruntergeladen, aber nicht gewusst, dass es auch anderen Nutzern angeboten wurde oder dass der Up-/ Download nicht erlaubt gewesen sei.
Generell gilt: wenn Sie sich ohne anwaltliche Beratung gegen die Abmahnung verteidigen wollen, so nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf, äußern sich nicht zum Sachverhalt und beschränken Ihre Verteidigung auf die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Dabei muss Ihnen jedoch klar sein, dass dies nicht die optimale Vorgehensweise ist und auch dieser Weg einige Risiken birgt.
6. Wie sollte auf die Abmahnung reagiert werden?
In den allermeisten Fällen wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung angezeigt sein. Allerdings sollte dabei nicht die originale Unterlassungserklärung, sondern eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Wie im Übrigen auf die Abmahnung reagiert wird, kommt darauf an, ob die Reaktion mit oder ohne Anwalt erfolgt. Ohne Anwalt sollte sich die Verteidigung meiner Auffassung nach auf die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beschränken. Zwar gibt es mittlerweile Kanzleien, die auch das völlige Schweigen als Eingeständnis des Tatvorwurfes verstehen wollen. Das ist meines Erachtens jedoch nicht richtig, da – je nach Formulierung – bereits eine modifizierte Unterlassungserklärung zum Ausdruck bringen kann, dass die Tat eben gerade nicht eingeräumt wird.
Erfolgt die Verteidigung unter Zuhilfenahme eines Anwaltes, so kommt es wie bereits mehrfach erwähnt auf den jeweiligen Einzelfall an. Es lässt sich jedoch festhalten, dass selbst in den ungünstigsten Fällen wenigstens eine deutliche Reduzierung der Forderung möglich ist und selbst bei Hinzurechnung des Honorars des eigenen Anwalts eine Ersparnis erzielt werden kann.
7. Stichwort: modifizierte Unterlassungserklärung
Bereits mehrfach wurde im Text von einer modifizierten Unterlassungserklärung gesprochen. Wie die originale Unterlassungserklärung dient auch diese dazu, den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers zu erfüllen. Sie muss eine Vertragsstrafe enthalten, diese kann aber ins Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden. Im Übrigen sollte die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage erfolgen. Die modifizierte Unterlassungserklärung gilt allein für die Zukunft, das heißt die Rechtsverletzung selbst wird damit nicht eingeräumt.
Tatsächlich finden sich im Internet verschiedene Muster für eine solche modifizierte Unterlassungserklärung. Von deren Verwendung ist jedoch abzuraten, da es sich eben nur um Muster handelt, die nicht jeden Einzelfall abdecken können. Zudem ist nicht jedes Muster rechtlich unbedenklich, kann sogar völlig ungeeignet sein, den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Dann droht wieder eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung, da der Unterlassungsanspruch mangels Erfüllung noch offen ist.
Auch im Hinblick darauf, dass durch die Annahme einer modifizierten Unterlassungserklärung ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, der grundsätzlich ein Leben lang bindend ist, sollte meines Erachtens auf die Verwendung eines Musters verzichtet werden. Besser ist es, die Gestaltung der Erklärung in die Hände eines erfahrenen Anwalts zu legen.
8. Brauche ich einen Anwalt?
Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, welche Kenntnisse im Urheberrecht Sie selbst verfügen oder sich zutrauen bzw. welche Vor- oder Nachteile mit der Beauftragung eines Anwaltes einhergehen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Anwalt nicht unbedingt notwendig ist – wenn Sie viel Zeit und Nerven investieren können oder wollen und sich absolut sicher sind, keine Fehler bei der Rechtsanwendung zu machen.
Die „Nachteile“ bei Beauftragung eines Anwalts liegen auf der Hand und beschränken sich auf einen einzigen Punkt: er kostet Geld.
Hier ist meines Erachtens empfehlenswert, vor Beauftragung des Anwalts ein Pauschalhonorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zu vereinbaren. Gerade Anwälte, die sich regelmäßig mit der Problematik von Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts befassen, bieten im Normalfall eine solche Möglichkeit der Gebührenvereinbarung an und rechnen zu unter dem gesetzlichen Gebührensatz liegenden Tarifen ab. Kann oder will der Anwalt Ihnen vor Beauftragung keine – wenigstens ungefähre – Kostenschätzung nennen, sollte von einer Beauftragung abgesehen werden. Eine geringe finanzielle Leistungsfähigkeit sollte im Übrigen nicht als Hinderungsgrund angesehen werden, um von einer Beauftragung abzusehen. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen. Diese wird in entsprechenden Fällen vom Amtsgericht gewährt.
Demgegenüber können Sie bei Beauftragung eines fachkundigen Anwalts davon ausgehen, dass dieser Ihren Fall mit der erforderlichen Sorgfalt bearbeitet und Sie umfassend berät. Gemessen an der komplexen Materie des Urheberrechts sowie den Eigenarten des Abmahnwesens im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sollte meines Erachtens die Beauftragung eines Anwalts durchaus in Betracht gezogen werden.
Abschließend noch einige grundsätzliche Tipps zum Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechtes:
1) Auch wenn es schwer fällt: versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.
2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äußern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, dass Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.
3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, so dass – selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte – anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei derer Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.
4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.
5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit – sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern und nehmen Sie bei Bedarf anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Hinweise in diesem Kurzratgeber eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.