Sie haben eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen – beispielsweise – das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Musik, Filme) vorgeworfen wird und Sie sollen nun einen – in der Regel nicht unbeachtlichen – Betrag an Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz bezahlen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben?
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sind seit einigen Jahren nahezu an der Tagesordnung. Bekannte Abmahnkanzleien wie Sasse und Partner Rechtsanwälte aus Hamburg, Frommer Legal (früher: Waldorf Frommer) aus München oder Kornmeier und Partner aus Frankfurt am Main vertreten hier eine Vielzahl von Rechteinhabern. Der Vorwurf an Betroffene ist dabei stets gleich: es soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Film, ein Musikstück (Lied, mp3) oder ein Musikalbum rechtswidrig in einer sog. Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Damit läge ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG vor. Hieraus wiederum können sich dann Schadenersatz- und/ oder Unterlassungsansprüche ergeben.
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird in einem solchen Fall aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben so gut wie immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen – meistens pauschalen – Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Anschlussinhaber regelrecht schockiert sind nach dem Erhalt einer Abmahnung. In den meisten Fällen liegt dies unter anderem an der Forderungshöhe. Beträge von mehreren Hundert Euro –so wie hier – sind (leider) die Regel, auch wenn nicht in jedem Fall tatsächlich ein Zahlungsanspruch in der genannten Höhe besteht.
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht dazu dient, möglichst hohe Zahlbeträge durchzusetzen. Bei einer gegebenen Haftung des Anschlussinhabers kann zwar – je nach Einzelfall – ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten oder Schadenersatz bestehen. Hauptsächlich verfolgt die Abmahnung aber das Ziel, den Anschlussinhaber auf ein Fehlverhalten – hier: das unerlaubte Tauschen von Musik, Filmen, Software usw. – hinzuweisen und dieses Verhalten zu unterbinden. Dazu ist es nicht ausreichend, das beanstandete Verhalten einfach einzustellen. Erforderlich ist vielmehr – wenn eine Verantwortlichkeit tatsächlich besteht – dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nur auf diese Weise können der Unterlassungsanspruch erfüllt und gleichzeitig hohe Kostenrisiken vermieden werden.
Auf keinen Fall sollte aber die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden, die dem Schreiben beiliegt. Hier sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt werden und anschließend auch entschieden werden, was betreffend den Zahlungsanspruch zu tun ist.
Gerne werden wir Sie im Rahmen einer knappen Ersteinschätzung über Chancen und Risiken sowie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung aufklären.