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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Hilfe bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte mit Sitz in Frankfurt geht seit einiger Zeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber gegen Rechtsverletzungen in Tauschbörsen vor.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Hintergrund ist jeweils der Vorwurf, über den Internetanschluss des abgemahnten Anschlussinhabers sei eine Urheberrechtsverletzung begangen worden. Dieser Vorwurf folgt daraus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. ein Musikstück, ein Musikalbum, ein Computerprogramm, ein Computerspiel, ein Film usw.) in einer Tauschbörse anderen Nutzern angeboten worden sein soll. Dadurch habe der Anschlussinhaber Urheberrechte des Abmahners verletzt, der sodann die genannte Kanzlei beauftragt hat, gegen die Rechtsverletzung vorzugehen.

Das Abmahnschreiben der Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte

In dem Abmahnschreiben werden der angebliche Rechtsverstoß sowie die Rechtslage ausführlich dargestellt und dem abgemahnten Anschlussinhaber erläutert, dass er grundsätzlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung einzustehen habe.

Vor diesem Hintergrund werden dem abgemahnten Anschlussinhaber die sich aus der angeblichen Rechtsverletzung ergebenden Ansprüche dargestellt. Im Regelfall werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Anwaltskosten und Schadenersatz gefordert. In der Summe kann hier eine Forderung von mehreren hundert Euro auflaufen, die unter Umständen als reduzierter Vergleichsbetrag angeboten wird.

Zur Erfüllung der Ansprüche werden dem Empfänger der Abmahnung – üblicherweise recht kurz bemessene – Fristen gesetzt, deren Beachtung unbedingt notwendig ist. Bei Fristversäumnissen besteht die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage, wobei in diesen Verfahren hohe Kostenrisiken drohen (die schnell die Forderung aus der Abmahnung übersteigen können).

Massenhafte Abmahnungen sind nicht automatisch rechtswidrig

Besonders wichtig ist es unserer Ansicht nach zu betonen, dass Abmahnungen wie die hier besprochenen nicht automatisch in den Bereich „Betrug“ oder „Abzocke“ eingeordnet werden können. Allein die Tatsache, dass es über Jahre hinweg offensichtlich zu einem massenhaften Versand von Abmahnschreiben gekommen ist, in denen auch regelmäßig hohe Beträge gefordert wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass das Vorgehen insgesamt rechtswidrig wäre.

Tatsächlich ist es so, dass aus Sicht des abmahnenden Rechteinhabers durchaus ein nachvollziehbares Interesse besteht, urheberrechtlich geschützte Werke gegen (zukünftige) Rechtsverletzungen zu schützen. Daran ändern die hohen Summen, die in derartigen Angelegenheiten verlangt und oft als unangemessen bewertet werden (können), nichts.

Sicherlich lässt sich jeweils darüber streiten, ob die mit einer einzelnen Abmahnung eingeforderten Beträge wegen des standardisierten Ablaufs wirklich angemessen sind. An dem grundsätzlichen Sinn und Zweck einer Abmahnung, nämlich einem vermeintlichen Rechtsverletzer die Möglichkeit zu geben, ohne ein teureres und zeitaufwändiges Gerichtsverfahren eine mögliche Rechtsverletzung durch eine außergerichtliche Einigung für die Zukunft abzustellen, ändert der Einwand des Betrugs oder der Abzocke nichts.

Die Unterlassungserklärung der Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kornmeier und Partner Rechtsanwälte fordert neben der Zahlung vor allem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierzu kann dem Abmahnschreiben unter Umständen bereits ein Muster einer Unterlassungserklärung beiliegen, allerdings ist dies nicht erforderlich für den Ausspruch einer Abmahnung.

Liegt eine Unterlassungserklärung bei, so sollte sie keinesfalls in der geforderten Form abgegeben werden. Die Abgabe einer solchen Erklärung könnte als Schuldanerkenntnis oder als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein, so dass eine Verteidigung gegen den Zahlungsanspruch nicht mehr möglich oder nur erschwert wäre.

Aus unserer Sicht ist es sinnvoller, stattdessen die Abgabe einer modifizierten (d.h. abgeänderten Unterlassungserklärung in Betracht zu ziehen.

Modifizierte Unterlassungserklärung – Muster

Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen wird der Anschlussinhaber stets aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen liegt der Abmahnung zu diesem Zweck eine vorformulierte originale Unterlassungserklärung bei. Diese sollte jedoch in keinem Fall unterzeichnet werden, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis zu werten sein wird. Daneben enthalten originale Unterlassungserklärungen oft zu hoch angesetzte Vertragsstrafen, die zudem für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu zahlen sein sollen. Nicht selten wird außerdem die Erklärung darauf erstreckt, dass der Abgemahnte sich zur Tragung von Rechtsanwaltskosten oder Schadenersatz verpflichtet.

Unterschreiben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung!

Ausreichend zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung (oft als modUE abgekürzt). Dabei handelt es sich um eine abgeänderte Unterlassungserklärung, die jedoch den Unterlassungsanspruch ebenso erfüllt – vorausgesetzt, die Erklärung ist richtig formuliert.

Wird eine modifizierte Unterlassungserklärung korrekt abgegeben und vom Rechteinhaber angenommen, so kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, der grundsätzlich erst einmal ein Leben lang gültig ist. Der Erklärende kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen von diesem lösen bzw. ihn kündigen, im Hinblick auf diese lange Bindungsdauer sowie die damit verbundene Haftung sollte die Erstellung einer entsprechenden modifizierten Unterlassungserklärung durch einen Anwalt erfolgen.

Da jeder Fall anders gelagert ist, verbietet sich die Verwendung eines starren Musters. Gleichwohl sollen an dieser Stelle einige Hinweise gegeben werden, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung aussehen kann.

Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der abgemahnte Anschlussinhaber, zukünftig keine Rechtsverletzungen an dem betreffenden Werk zu begehen. Weiter muss die Erklärung so gefasst sein, dass auch eine Verletzung von Urheberrechten durch Dritte über den Internetanschluss des Erklärenden erfasst ist.

Die Erklärung sollte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, aber dennoch rechtsverbindlich, abgegeben werden.

Unbedingt notwendig ist die Aufnahme einer Vertragsstrafe, um die Ernstlichkeit der Erklärung zu unterstreichen. Diese sollte auf keinen Fall exakt beziffert werden, sondern nach dem Hamburger Brauch in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden.

Je nach Sachlage kann es sich anbieten, die modifizierte Unterlassungserklärung auf weitere Titel zu erstrecken, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Generell ist auf eine exakte Bezeichnung des Werkes zu achten.

Unserer Auffassung nach sollte die Erklärung außerdem so gefasst werden, dass nach Möglichkeit weiteren Abmahnungen aus demselben in Betracht kommenden Tatzeitraum erfasst sind.

Ob sich die Aufnahme bestimmter, im Regelfall auflösender Bedingungen anbietet, ist jeweils vom Einzelfall abhängig.

Besonders wichtig, dennoch häufig übersehen, wird die Angabe des Datums auf der Erklärung. Auch wenn die modifizierte Unterlassungserklärung erst ab Ihrer Annahme zum Bestehen eines Unterlassungsvertrages führt, so ist dennoch wichtig, wann die Erklärung abgegeben wurde.

Unserer Auffassung nach ist es aufgrund der mit einer Unterlassungserklärung verbundenen Wirkungen nicht empfehlenswert, auf vorgefertigte Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung zurückzugreifen. Stattdessen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen und im Idealfall die modifizierte Unterlassungserklärung durch diesen erstellen lassen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Fällen die bloße Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne jedwede weitere Äußerung zum Sachverhalt nicht geeignet ist, die Angelegenheit vollumfänglich zu beenden.

Reaktionsmöglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Betroffene sollten sich daher nicht von den zugegeben oft hohen Zahlungsforderungen beeindrucken lassen, sondern sich bewusst machen, dass der Unterlassungsanspruch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht im Vordergrund steht.

In rechtlicher Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch an das Risiko eines möglichen Schuldanerkenntnisses oder eines Zeugnisses gegen sich selbst gekoppelt, sofern er in der falschen Art und Weise erfüllt wird.

Außerdem zieht die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe nach sich, die im Verstoßensfall zu bezahlen wäre – dieser Punkt ist gewissermaßen auch ein finanzieller Aspekt, der bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigt werden muss.

In finanzieller Hinsicht sind vor allem die hohen Verfahrenskosten, die bei gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Raum stehen, zu betrachten. Diese können schnell einen Bereich erreichen, in dem mehrere tausend Euro die Regel sein dürften.

Deswegen müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass es immer zunächst um die Unterlassungsforderung, anschließend die Zahlungsforderung gehen muss. Da das Verständnis dieses Bereichs deutlich komplexer ist, empfiehlt sich insoweit eine umfassende anwaltliche Beratung und Vertretung.

Es muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und ob die erhobenen Zahlungsansprüche der Gegenseite bestehen. Jedenfalls wäre es falsch zu sagen, dass in jedem Fall eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn eine Haftung des Anschlussinhabers besteht. In allen anderen Fällen sollte durchaus überlegt werden, die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verweigern, da jede Unterlassungserklärung im Grundsatz eine lebenslange Haftung mit sich bringt. Es ist zwar durchaus möglich, eine modifizierte Unterlassungserklärung nur deswegen abzugeben, weil ein teures gerichtliches Verfahren wegen der Unterlassungsansprüche vermieden werden soll, allerdings müssen hierbei die möglichen Auswirkungen für die Zukunft abgewogen werden. Das kann nur im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erfolgen.

Je nach Einzelfall ist durchaus zu empfehlen, sich im Übrigen gegen die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zur Wehr zu setzen. So sind unter anderem (allgemein) folgende Angriffspunkte gegeben:

  • 1. Richtigkeit/ Fehlerhaftigkeit der Beweissicherung im Rahmen der Daten-, vor allem IP-Ermittlung
  • 2. Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers unter den Gesichtspunkten einer Täter- oder Störerhaftung
  • 3. Umfang der Rechtsverletzung/ Folgen und Auswirkungen auf Ansprüche des Rechteinhabers
  • 4. Überprüfung der Forderungshöhe aus der Abmahnung im Hinblick auf den geltend gemachten Schadenersatz sowie die Anwaltskosten

Wann bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten nach einer Abmahnung von Kornmeier & Partner?

Die verschiedenen Rechtsfragen im Bereich Filesharing werden von den Gerichten leider unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat zwar in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Dennoch lassen auch die Urteile des BGH viel Raum zur Interpretation, so dass die Rechtsprechung derartige Sachverhalte nach wie vor uneinheitlich behandelt.

Gute Verteidigungsmöglichkeiten bestehen aber zum Beispiel immer dann, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber nachweisen kann, dass sein Internetanschluss auch anderen Personen zur Verfügung gestellt wurde. Das ist z.B. der Fall, wenn die Nutzung des Internetanschlusses in einem der folgenden Fälle erfolgt ist:

  • Familienverbund
  • Wohngemeinschaft
  • Vermieter/ Mieter-Konstellation
  • Hotel/ Gastronomie/ Ferienwohnung
  • betrieblich genutzter Internetanschluss

In derartigen Angelegenheiten besteht nach der Rechtsprechung des BGH zwar eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, allerdings muss der Anschlussinhaber keine Vermutungshaftung gegen sich gelten lassen.

Auch Fälle sog. qualifizierter Ortsabwesenheit, also z.B. eine nicht nur kurzfristige Abwesenheit ohne Zugriffsmöglichkeit auf den eigenen Internetanschluss (z.B. Urlaub, mehrtägige Dienstreise etc.) können die Grundlage einer Verteidigung gegen Ansprüche aus einer Abmahnung sein.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Nach Erhalt einer Abmahnung müssen Betroffene sich immer entscheiden, ob sie mit anwaltlicher Hilfe gegen die Abmahnung vorgehen wollen. Wichtig ist es hierbei zu verstehen, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt, so dass ohne ausreichende Kenntnisse in diesem Bereich eine umfassende Verteidigung bzw. schon die richtige Reaktion auf die Abmahnung schlicht nicht möglich sind.

Das gilt umso mehr, da in jedem Fall Unterlassungsansprüche im Raum stehen. Diese sind sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht deutlich mehr zu beachten als die Kostenforderungen aus einer Abmahnung. Nach Erhalt einer Abmahnung ist es in den allermeisten Fällen sinnvoll, und sei es nur zur Vermeidung von Kostenrisiken, dass eine abgeänderte bzw. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Derartige Erklärungen zielen auf einen – grundsätzlich – lebenslang bindenden Unterlassungsvertrag ab, aus dem im Verstoßensfall auch Vertragsstrafen im Bereich mehrerer tausend Euro zu zahlen wären. Schon aus diesem Grund ist unbedingt auf eine korrekte Formulierung der Unterlassungserklärung zu achten.

Die Erfahrung hat leider gezeigt, dass gerade Abgemahnte, die sich selbst vertreten, oder solche, die sich Rat von den verschiedenen Verbraucherzentralen holen, hier häufig grobe Fehler machen. Uns liegen zahlreiche Verfahren vor, in denen zunächst die Beratung durch eine Verbraucherzentrale erfolgt ist und dem Abgemahnten zum Beispiel angeraten wurde, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und 100,- EUR zu bezahlen. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht nur rechtlich bedenklich, sondern sie führt keinesfalls zu einer Beendigung der Angelegenheit. Vielmehr ist in solchen Verfahren damit zu rechnen, dass noch deutlich höhere Kosten auf den Betroffenen zukommen. Zum einen sind die in derartigen Verfahren abgegebenen Unterlassungserklärungen oft inhaltlich unzureichend, zum anderen gibt sich die Abmahnkanzlei unserer Kenntnis nach nicht mit einer anteiligen Zahlung von 100,- EUR zufrieden. Vielmehr wird eine solche Zahlung oft zum Anlass genommen, bei dem Abgemahnten ein Eingeständnis seiner Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß zu sehen (ähnlich einem Schuldanerkenntnis).

Einfach ausgedrückt: Verbraucherzentralen beraten im Verbraucherrecht, nicht aber im Urheberrecht und sind daher der falsche Ansprechpartner.

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