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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Auf dieser Seite haben wir einige häufige Fragen aus dem Bereich Filesharing-Abmahnungen für Sie gesammelt. Der Katalog wird bei Bedarf erweitert. Wir hoffen, Ihnen damit einen ersten Überblick über einige wichtige Punkte aus diesem Bereich geben zu können.

Fragenkatalog zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Filesharing/ p2p)

Was ist eine Abmahnung?
Hafte ich in jedem Fall für den vorgeworfenen Rechtsverstoß?
Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Kann ich die originale Unterlassungserklärung einfach unterzeichnen?
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden?
Was ist eine Vertragsstrafe?
Sind die kurz gesetzten Fristen zulässig?
Warum ist der Forderungsbetrag so hoch?
Greift die gesetzliche Regelung des 97a Abs. 2 UrhG a.F. (bei Altfällen vor dem 09.10.2013)?
Wie kann auf die Abmahnung reagiert werden?
Wie sollte nicht auf die Abmahnung reagiert werden?
Brauche ich einen Anwalt?
Was kostet der eigene Anwalt?
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Wie wird ein Rechtsverstoß in einer Tauschbörse ermittelt?
Ist die Ermittlung meiner IP-Adresse vereinbar mit dem Datenschutz?
Darf mein Provider meine Daten einfach herausgeben?
Sind Downloads aus Tauschbörsen zu privaten Zwecken erlaubt?

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Im Bereich der Abmahnungen wegen Rechtsverstößen gegen das Urheberrecht in Tauschbörsen geht es dabei regelmäßig um das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes.
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Hafte ich in jedem Fall für den vorgeworfenen Rechtsverstoß?

Ob Sie für den vorgeworfenen Rechtsverstoß in Anspruch genommen werden können ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich kann eine Haftung des Anschlussinhabers als Rechtsverletzer oder als Störer gegeben sein. Allerdings ist dies nicht automatisch der Fall, so dass immer gesondert geprüft werden muss, ob tatsächlich ein Anspruch des Rechteinhabers besteht.
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Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?

Regelmäßig werden mit einer Abmahnung folgende Ansprüche geltend gemacht: der Unterlassungsanspruch betreffend das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten, ein Anspruch auf Schadenersatz und ein Anspruch auf Erstattung der der Gegenseite entstandenen Anwaltskosten. Häufig werden die zuletzt genannten Ansprüche in einem Pauschalbetrag geltend gemacht. In einigen Fällen macht der Rechteinhaber außerdem einen Auskunftsanspruch geltend.
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Was ist eine Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung dient dazu, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers abzugelten. Sie ist auf ein Versprechen gerichtet, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht mehr vorzunehmen. Allgemein dient die Abgabe der Unterlassungserklärung auch dazu, ein gerichtliches Verfahren im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch zu vermeiden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass allein die Abgabe eine Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr des vorgeworfenen Rechtsverstoßes aus der Welt zu schaffen. Unterbleibt die Abgabe einer Unterlassungserklärung, so kann die Gegenseite – aufgrund der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr – eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage einreichen.
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Kann ich die originale Unterlassungserklärung einfach unterzeichnen?

Natürlich können Sie auch die originale Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Frage ist aber, ob Sie dies wirklich tun sollten. Hierauf kann es nur eine Antwort geben: Nein. Unterzeichnen Sie niemals ungeprüft die beiliegende Unterlassungserklärung. In den meisten Fällen ist diese viel zu weit gefasst. Daneben enthalten die vorformulierten Unterlassungserklärungen häufig hohe pauschalisierte Vertragsstrafen, sowie ein Anerkenntnis betreffend den Schadenersatz oder Anwaltskosten. Nicht alles davon gehört zwangsläufig in eine Unterlassungserklärung. Außerdem haben die Gerichte die unbedingte Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung in der Vergangenheit wiederholt als Schuldanerkenntnis gewertet, so dass völlig unabhängig von der Rechtslage eine ungünstige Ausgangsposition geschaffen wurde.
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Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Auch die modifizierte Unterlassungserklärung ist eine Unterlassungserklärung. Sie unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten von der originalen Unterlassungserklärung. Insbesondere stellt sie – je nach ihrer Formulierung – kein Schuldanerkenntnis dar. Weil Sie die originale Unterlassungserklärung abändert (= modifiziert), muss diese jedoch von der Gegenseite angenommen werden. Auch ohne Annahmeerklärung räumt sie jedoch die Wiederholungsgefahr aus, im Übrigen gilt sie bei Annahme den Unterlassungsanspruch der Gegenseite ab.
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Wie lange bin ich an die Unterlassungserklärung gebunden?

Bei Annahme der Unterlassungserklärung, gleich ob diese im Original oder in einer modifizierten Form abgegeben wurde, kommt ein Unterlassungsvertrag zustande. Dieser stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, an das der Erklärende grundsätzlich ein Leben lang gebunden ist. Aus diesem Grund ist es von nicht zu unterschätzender Bedeutung, mit welchem Inhalt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine andere Frage ist, ob man sich von einer einmal abgegeben Unterlassungserklärung wieder lösen kann.
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Was ist eine Vertragsstrafe?

Damit eine Unterlassungserklärung ernst zu nehmen ist, muss sie eine Vertragsstrafe enthalten. Diese ist dann zu leisten, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Um hier nicht in existenzgefährdende Situationen zu gelangen, bietet es sich an, zum einen keine festen Vertragsstrafen aufzunehmen. Sie sollten vielmehr nach dem Hamburger Brauch in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden. Unabhängig davon sollte man aber darauf achten, schon gar nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen.
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Sind die kurz gesetzten Fristen zulässig?

Die Fristen zur Abgabe der Unterlassungserklärung sind oft sehr kurz gesetzt. In den meisten Fällen bleibt dem Empfänger einer Abmahnung daher nur sehr wenig Zeit, auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Die Gerichte haben kurze Fristen dabei als zulässig angesehen: mit dem Unterlassungsanspruch macht der Rechteinhaber einen aufgrund der grundsätzlich bestehenden Wiederholungsgefahr dringlichen Anspruch geltend, so dass eine kurzfristige Reaktion gefordert werden darf.
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Warum ist der Forderungsbetrag so hoch?

Üblicherweise wird der Abgemahnte aufgefordert, für den geltend gemachten Rechtsverstoß einen – meistens – pauschalisierten Forderungsbetrag zu bezahlen. Mit diesem sollen dann möglicherweise bestehende Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche des Rechteinhabers abgegolten werden. Diese Beträge sind aber in vielen Fällen zu hoch angesetzt.

Generell setzen sich die geltend gemachten Forderungen zusammen aus einem Anteil für den Schadenersatz und einem solchen für die Anwaltskosten der Gegenseite.

Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes bemisst sich dabei entweder nach dem Verletzergewinn, dem konkret bezifferten Schaden oder einem Schaden nach der Lizenzanalogie. Während die ersten beiden Arten der Schadensberechnung bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen praktisch kaum eine Rolle spielen, wird regelmäßig auf die dritte Berechnungsmethode abgestellt. Hier wird dann derjenige Betrag eingefordert, nach dem fiktiv eine Lizenz erteilt worden wäre. Mit anderen Worten: als Schadenersatz wird der Betrag geltend gemacht, zu dem der Verletzer das Recht hätte kaufen können, das Werk öffentlich zugänglich zu machen. Ob diese Berechnungsmethode dem Tausch von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Tauschbörse durch Privatpersonen tatsächlich gerecht wird, ist sehr fraglich.

Betreffend die Anwaltskosten ergeben sich diese entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder aufgrund einer Gebührenvereinbarung, die der Rechteinhaber mit seinem Anwalt getroffen hat. Bei der Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist dabei regelmäßig ein verhältnismäßig hoher Gegenstandswert anzusetzen, so dass schnell entsprechend hohe Rechtsanwaltskosten entstehen. Ein Beispiel: bei einem Gegenstandswert von 10.000 EUR etwa fielen bei einer 1,3 Regelgebühr bereits 631,80 EUR (zzgl. Auslagen und ggf. Mehrwertsteuer) an. Da es sich insoweit um einen Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers handelt, muss ein entsprechender Gebührenanspruch (des Anwalts) aber auch tatsächlich entstanden sein.

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Greift die gesetzliche Regelung des 97a Abs. 2 UrhG a.F. (bei Altfällen vor dem 09.10.2013)

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkte sich bei Altfällen gem. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Wenn alle Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, dann gelangt die Regelung zur Anwendung. Vormals wendeten die Gerichte die Regelung aber –wenn überhaupt – nur dann an, wenn es um einzelne Musiktitel ging. Bei allen anderen Werkarten ist nicht davon auszugehen, dass die Regelung greift. Allerdings fehlt insgesamt höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage.
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Wie kann auf die Abmahnung reagiert werden?

Die jeweils richtige Reaktion auf die Abmahnung ist abhängig vom Einzelfall und sollte nach Möglichkeit mit einem Anwalt besprochen werden. Grundsätzlich, je nachdem ob eine Haftung des Anschlussinhabers in Betracht kommt oder nicht, gibt es folgende Vorgehensweisen:

  1. Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung des vollständigen Forderungsbetrages
  2. Abgabe einer Unterlassungserklärung und Aufnahme von Vergleichsverhandlungen zur Reduzierung der Forderungshöhe
  3. Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zurückweisen der Zahlungsansprüche
  4. Alleinige Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Stellungnahme zum Sachverhalt bzw. Begleichung der Forderung
  5. Keine Abgabe einer Unterlassungserklärung, keine Stellungnahme oder Zahlung, dafür Gegenabmahnung

Diese Liste ist nicht abschließend, insbesondere kann auch eine andere, zum Beispiel kombinierte Vorgehensweise in Betracht kommen. Wichtig ist allerdings, dass auf die Abmahnung in irgendeiner Form reagiert werden muss: andernfalls droht ein gerichtliches Verfahren, entweder in Form einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage. Selbst wenn sich hier letzten Endes die Abmahnung als unberechtigt herausstellen sollte, so bedeutet ein solches Verfahren zunächst jede Menge Zeit, Stress und unter Umständen Kosten.

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Wie sollte nicht auf die Abmahnung reagiert werden?

Immer wieder werden – teils haarsträubende – Ratschläge gegeben, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte. Einige populäre, allerdings überaus ungeeignete Vorgehensweisen sind:

  1. Völliges Ignorieren der Abmahnung. Hier besteht die Gefahr, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Unterlassungsklage einreicht. Hier droht im schlimmsten Falle ein sehr hohes Kostenrisiko.
  2. Abgabe der originalen Unterlassungserklärung. Im Regelfall wird dies als Schuldanerkenntnis zu werten sein, so dass völlig unabhängig von der Rechtslage im Übrigen eine ungünstige Ausgangsposition geschaffen wurde.
  3. Eigenhändige Vornahme einer reduzierten Zahlung ohne Stellungnahme. Besonders gern nehmen Abgemahnte hier eine Zahlung in Höhe von 100,00 EUR vor in dem Glauben, dass § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) Anwendung finde. Auch eine solche vorbehaltlose Zahlung, selbst wenn sie lediglich in einem reduzierten Betrag erfolgt, kann als Schuldanerkenntnis zu werten sein.
  4. Verteidigung mit schlechten Argumenten: da nicht jeder Vortrag geeignet ist, Täter- und Störerhaftung gleichzeitig auszuräumen, kann das Vortragen eines ungünstigen Sachverhaltes später zu Nachteilen in der Verteidigung gegen die Ansprüche des Rechteinhabers führen. Insbesondere die außergerichtliche Benennung eines Dritten als tatsächlich Verantwortlichen hat sich hier oft als ungünstig erwiesen.
  5. Abgabe einer eigenhändig erstellen Unterlassungserklärung. Grundsätzlich abzuraten sein dürfte auch von der Verwendung von Musterschreiben, bei denen der Erklärende Gefahr läuft, Fehler zu machen. Hier gilt es stets zu bedenken: eine zu eng gefasste Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus, so dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen oder Unterlassungsklage einreichen kann. Ist die Unterlassungserklärung hingegen zu weit gefasst, so begibt man sich unter Umständen ein Leben lang in eine nahezu unüberschaubare Haftung. Es gibt eine Vielzahl „beliebter“ Fehler, die in diesem Rahmen gemacht werden können.
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Brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich ist dies eine Entscheidung, die jeder Abgemahnte für sich treffen muss. Denn ein eigener Anwalt kostet Geld, gleichermaßen erhält der Auftraggeber hier auch einen Mehrwert: er kann sich sicher sein, dass seine Angelegenheit in fachkundigen Händen liegt und eine entsprechende Bearbeitung erfährt. Insbesondere die schwierige Materie des Urheberrechtes erfordert ein hohes Maß an juristischer Kenntnis, dessen selbständige Erarbeitung zwar möglich, aber zeitaufwändig ist.

Ausgehend von meiner bisherigen Tätigkeit als Anwalt in diesem Bereich lässt sich außerdem festhalten, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sich in den meisten Fällen verhindern lässt und dennoch regelmäßig angemessene Lösungen gefunden werden können. Diejenigen Mandate, die mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden waren, bezogen sich hingegen zumeist auf Fälle, in denen der Abgemahnte zunächst ohne anwaltliche Beratung reagiert hat.

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Was kostet der eigene Anwalt?

Grundsätzlich ergeben sich die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Vergütung folgt dabei dem Gegenstandswert einer Angelegenheit. Da urheberrechtliche Angelegenheiten üblicherweise mit verhältnismäßig hohen Gegenstandswerten verbunden sind, fielen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch entsprechend hohe Gebühren an. Allerdings lassen sich, gerade in Filesharing-Angelegenheiten, angemessene Gebührenvereinbarungen unterhalb des gesetzlichen Gebührensatzes für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbaren. Bei Beauftragung eines Anwaltes in diesem Bereich sollte dies Grundvoraussetzung für die Übertragung des Mandates sein.

Wenn Sie eine unverbindliche Mandatsanfrage sowie die Mitteilung der anfallenden Kosten für Ihren Fall wünschen, so können Sie uns gerne kontaktieren.

Unter Umständen haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe. Die Ihnen in Abmahnangelegenheiten vorgeschlagene Gebührenvereinbarung sieht diesen Fall explizit vor und wird bei Gewährung von Beratungshilfe unwirksam. In diesem Fall fällt für die Beratung lediglich eine Gebühr von 10 EUR an. Der Beratungshilfeantrag kann beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

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Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Rechtsschutzversicherungen übernehmen regelmäßig keine Kosten für die Beratung in Abmahnangelegenheiten, da diese regelmäßig auch einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Ferner sind urheberrechtliche Angelegenheiten häufig aus dem Leistungsumfang herausgenommen. Allerdings übernehmen einige Rechtsschutzversicherer gelegentlich auf Kulanz (anteilig) die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch. In jedem Fall empfiehlt sich eine entsprechende Anfrage.
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Wie wird ein Rechtsverstoß in einer Tauschbörse ermittelt?

Die Ermittlung der Rechtsverstöße erfolgt über sog. Log-Unternehmen. Diese überwachen im Auftrag der Rechteinhaber Tauschbörsen auf potentielle Rechtsverletzungen. Mit spezieller Software wird hier die IP-Adresse des Tauschbörsenteilnehmers protokolliert. Diese kann dann über ein gerichtliches Verfahren dem Anschlussinhaber zugeordnet werden.
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Ist die Ermittlung meiner IP-Adresse vereinbar mit dem Datenschutz?

Das derzeit vorgebrachte Argument, weshalb diese Art der Datenermittlung zulässig sein soll, lautet: durch die Teilnahme an einer Tauschbörse erkläre sich der Teilnehmer damit einverstanden, seine IP-Adresse zu veröffentlichen. Da der Teilnehmer seine IP-Adresse letzten Endes aus freien Stücken offenbare, könne (auch) ein privates Unternehmen diese protokollieren.

Ich halte diese Ansicht jedenfalls in den Fällen für bedenklich, in denen Daten fehlerhaft ermittelt oder verarbeitet werden bzw. wurden.

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Darf mein Provider meine Daten einfach herausgeben?

Der Provider (z.B. die Deutsche Telekom, Arcor, O2, 1&1 usw.) wird aufgrund eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die in der Abmahnung genannten Daten herauszugeben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechteinhaber einen Anspruch auf Herausgabe dieser Daten geltend machen kann.
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Sind Downloads aus Tauschbörsen zu privaten Zwecken erlaubt?

Viele Teilnehmer von Tauschbörsen sind der Auffassung, der Download urheberrechtlich geschützter Werke sei hier als Privatkopie zulässig. Diese Ansicht ist falsch. Das Recht auf Privatkopien ist geregelt in § 53 Abs. 1 UrhG. Hier heißt es:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Die in Abmahnungen betroffenen urheberrechtlich geschützten Werke sind in aller Regel Musiktitel, Alben, Filme, Hörbücher u.a., die im Handel kostenpflichtig erworben werden müssten. Der kostenfeie Bezug aus dem Internet legt daher zwangsläufig nahe, dass er aus einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage erfolgt. Dementsprechend handelt es sich hier in aller Regel nicht um eine rechtmäßige Privatkopie.

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