Grundsätzlich können Ansprüche gegen den Anschlussinhaber in Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen entweder aus einer Verantwortlichkeit als Rechtsverletzer (oft als sog. Täterhaftung bezeichnet) oder der Störerverantwortlichkeit folgen.
Die Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers folgt dabei aus § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Derzeit ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung gegeben, dass eine ermittelte Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss einer bestimmten Person dem Anschein nach zu einer Haftung des Anschlussinhabers als Rechtsverletzer führt. Es obliegt sodann dem Anschlussinhaber, diesen Anscheinsbeweis durch einen gegenteiligen Vortrag zu entkräften (sog. sekundäre Darlegungslast).
Demgegenüber folgt die Störerhaftung nicht aus einer eigenen Handlung des Abgemahnten. Vielmehr trifft die Störerhaftung diejenige Person, die – ohne selbst Rechtsverletzer zu sein – in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat zur Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Nach derzeitiger Rechtslage ist dafür grundsätzlich ausreichend, dass ein Internetanschluss bereitgehalten wird, der nicht ausreichend gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte gesichert war oder der von Dritten mit Wissen des Anschlussinhabers genutzt wurde, ohne dass dieser von ihm erkannte und verhinderbare Urheberrechtsverletzungen unterbunden hat.
Insoweit besteht eine Vielzahl an Überwachungs-, Belehrungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers, denen in vollem Umfang nachgekommen werden muss, wenn eine Haftung ausgeschlossen werden soll.