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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Grundsätzlich können Ansprüche gegen den Anschlussinhaber in Abmahnangelegenheiten wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Tauschbörsen entweder aus einer Verantwortlichkeit als Rechtsverletzer (oft als sog. Täterhaftung bezeichnet) oder der Störerverantwortlichkeit folgen.

Die Verantwortlichkeit des Rechtsverletzers folgt dabei aus § 97 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Derzeit ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung gegeben, dass eine ermittelte Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss einer bestimmten Person dem Anschein nach zu einer Haftung des Anschlussinhabers als Rechtsverletzer führt. Es obliegt sodann dem Anschlussinhaber, diesen Anscheinsbeweis durch einen gegenteiligen Vortrag zu entkräften (sog. sekundäre Darlegungslast).

Demgegenüber folgt die Störerhaftung nicht aus einer eigenen Handlung des Abgemahnten. Vielmehr trifft die Störerhaftung diejenige Person, die – ohne selbst Rechtsverletzer zu sein – in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat zur Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Nach derzeitiger Rechtslage ist dafür grundsätzlich ausreichend, dass ein Internetanschluss bereitgehalten wird, der nicht ausreichend gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte gesichert war oder der von Dritten mit Wissen des Anschlussinhabers genutzt wurde, ohne dass dieser von ihm erkannte und verhinderbare Urheberrechtsverletzungen unterbunden hat.

Insoweit besteht eine Vielzahl an Überwachungs-, Belehrungs- und Sicherungspflichten des Anschlussinhabers, denen in vollem Umfang nachgekommen werden muss, wenn eine Haftung ausgeschlossen werden soll.

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