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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Zulässiger Hinweis auf Reise-Sicherungsschein auf Internetseite

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 01.02.2013, Az.: 6 W 21/13 entschieden, dass die Formulierung eines Reiseveranstalters „unsere Kunden gehen kein Risiko ein: Mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche” in seinem Leistungskatalog keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten nach dem UWG darstellt.

Ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor, da kein Verstoß gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG festgestellt werden könne. Die Norm verlange, dass gesetzlich bestehende Rechte des Verbrauchers als Besonderheit herausgestellt würden und dadurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das Angebot des Werbenden zeichne sich gegenüber den Angeboten seiner Wettbewerber durch diese Besonderheit aus. Der Tatbestand sei dagegen nicht erfüllt, wenn der Unternehmer auf die gesetzlich verbrieften Rechte nur hinweise. Im vorliegenden Fall erwecke die Äußerung des Reiseveranstalters keine besondere Aufmerksamkeit, da  sie sich nach Schriftgröße und Schriftbild in das unterbreitete Angebot nahtlos einfüge. Eine optische Hervorhebung habe nicht stattgefunden, so dass lediglich von einem Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Reisepreisabsicherung gemäß § 651 k BGB auszugehen sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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