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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Ordentliche Kündigung ist ohne Angabe der Kündigungsfrist möglich

Der BGH, Urteil vom 10.4.2024, VIII ZR 286/22, hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung von der Angabe der (korrekten) Kündigungsfrist abhängig ist.

Der BGH entscheid, dass die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen nicht dadurch beeinträchtigt wird, wenn in der Kündigung ein zu früher Termin genannt oder wenn in der Kündigung gar kein Termin angegeben wurde.

Form und Inhalt der Kündigungserklärung ergeben sich aus § 568 BGB. Einer Angabe der Kündigungsfrist beziehungsweise des Kündigungstermins in der Kündigungserklärung bedarf es hiernach gerade nicht. Entscheidend ist, dass der Wille des Vermieters, fristgerecht zu kündigen, erkennbar ist. Dies gilt auch, wenn ein zu früher Termin genannt wird, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses gewollt ist. Lediglich bei zu großem Abstand zum nächsten zulässigen Termin könnten Zweifel am Willen des Vermieters bestehen, was dann nicht anzunehmen ist, wenn erkennbar ist, dass der Vermieter das Mietverhältnis generell beenden möchte.

Anmerkung: In der Entscheidung des BGH ging es zudem um Fragen im Zusammenhang mit einer Eigenbedarfskündigung. Eine solche könne nur darauf gestützt werden, dass sich der Eigenbedarf ausschließlich auf eine Nutzung zu Wohnzwecken bezieht. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH der Wunsch, eine Wohnung teilweise auch beruflich zu nutzen, ein berechtigtes Interesse für eine Kündigung im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB darstellen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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