Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Bezeichnung „Zeitung“ für Anzeigenblatt kann zulässig sein

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 19.04.2013, Az.: 6 U 203/12 entschieden, dass die Bezeichnung „Zeitung“ für ein Anzeigenblatt nicht per se irreführend nach § 5 UWG ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte gab ein anzeigenfinanziertes, Schriftwerk heraus, welches auf herkömmlichen Zeitungspapier gedruckt wurde.  Die Ausgaben erschienen monatlich unter der Bezeichnung „Pulheimer Zeitung.“

Die Klägerin sah hierin ein unlauteres, wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten. Die Verwendung des Begriffs „Zeitung“ sei irreführend, da es sich lediglich um ein Anzeigenblatt handele. Anders als bei einer klassischen Zeitung verfüge die Beklagte nicht über eine eigene Redaktion, so dass von einer vollwertigen Zeitung nicht gesprochen werden könne.

Das zuständige Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Begriff „Zeitung“ unterliege einem ständigen Wandel. Anders als früher werde der Begriff nicht mehr nur mit klassischen Tagespublikationen gleichgesetzt. Das Wort Zeitung werde mittlerweile auch für andere Arten und Formen verwendet, z.B. für Internetauftritte oder sonstige elektronische Editionen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass das Schriftwerk der Beklagten nicht nur Anzeigen, sondern auch eigene, kleinere Text- und Bildbeiträge enthalte. Auf die Qualität des Inhalts komme es hierbei nicht an. Nach alldem sei nicht ersichtlich, warum der Beklagten untersagt werden sollte, den Begriff „Zeitung“ auch in Zukunft zu verwenden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen