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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München: Einstweilige Verfügung gegen Amazon nach Verstoß gegen Button-Lösung

Das LG München I hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 33 O 12678/13 entschieden, dass der Internethändler Amazon gegen geltendes Recht verstoßen hat. Hintergrund der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ein Verstoß gegen die sog. „Button-Lösung“, welche der…

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LG Münster: Unberechtigte Abmahnung führt nicht zu Antwortpflicht

Das LG Münster hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az.: 26 O 76/12 entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter nicht auf das erhaltene Abmahnschrieben antworten muss. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte auf mehreren Internetplattformen gebrauchte Fahrzeuge zum…

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OLG Frankfurt a.M.: Wegfall der Dringklichkeitsvermutung bei Kenntnis des Rechtsverstoßes durch beauftragten Anwalt

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 6 W 61/13 entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes widerlegt ist, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben…

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BGH: Unwirksamkeit verschiedener Allgemeiner Geschäftsbedingungen imTextilreinigungsgewerbe

Der BGH hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12 entschieden, dass mehrere im Textilreinigungsgewerbe verwendete AGB-Klauseln unwirksam sind. Der deutsche Textilreinigungsverband hatte seinen ihm angehörigen Textilreinigungsbetrieben die Verwendung mehrerer Bedingungen (AGB) nahegelegt. Ziel war es, eine Haftungsobergrenze gegenüber…

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