Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
LG Dortmund: XING-Profil unterliegt Impressumspflicht
Das LG Dortmund hat mit Beschluss vom 06.02.2014, Az. 5 O 107/14, im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass auf einem XING-Profil ein Impressum bereitzuhalten ist.
Im konkreten Fall war auf der Profilseite des Antragsgegners kein Impressum um Sinne des § 5 TMG enthalten gewesen, weshalb der Antragssteller diesen zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. Dieser Forderung kam der Antragsgegner nicht nach.
Das LG Dortmund untersagte nun dem abgemahnten Antragsgegner, „in seinem Internetauftritt und -profil innerhalb des Netzwerks "XING" die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.“
Das Gericht nahm dabei einen Streitwert von 10.000,- Euro an.
Leider ist derzeit nicht bekannt, ob sich die zitierte Entscheidung auf eine Unternehmensseite oder ein Mitgliedsprofil bezieht.
Die Frage, ob bei XING-Profilen ein Impressum notwendig ist, ist derzeit umstritten und nicht eindeutig geklärt. Aktuell ist ein weiteres Verfahren am LG München I anhängig, in dem diese Frage geklärt werden soll. Aufgrund der unklaren Rechtslage muss daher aktuell dazu geraten werden, vorsorglich ein Impressum bei XING bereit zu halten.