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BGH: Unwirksamkeit verschiedener Allgemeiner Geschäftsbedingungen imTextilreinigungsgewerbe
Der BGH hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12 entschieden, dass mehrere im Textilreinigungsgewerbe verwendete AGB-Klauseln unwirksam sind.
Der deutsche Textilreinigungsverband hatte seinen ihm angehörigen Textilreinigungsbetrieben die Verwendung mehrerer Bedingungen (AGB) nahegelegt. Ziel war es, eine Haftungsobergrenze gegenüber den Kunden zu erreichen. In Nr. 5 der ausgearbeiteten Bedingungen hieß es:
"Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt.
Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren."
Der BGH entschied, dass die Klausel der nötigen Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB) nicht standhalte und damit unwirksam sei. Die ersten beiden Sätze der Klausel verstießen gegen § 309 Nr. 7b BGB, da sie die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Der Kunde müsse sicher gehen können, dass er mindestens den Wiederbeschaffungswert der Sache erhalte, was bei der vorliegenden Klausel nicht gewährleistet sei. Der Begriff „Zeitwert“ sei insoweit nicht eindeutig und lasse mehrere Interpretationen zu. Da Zweifel bei der Auslegung von AGB’s zu Lasten des Verwenders gehen (§ 305c Abs. 2 BGB), erklärten die obersten Zivilrichter die Bestimmung für unwirksam.
Auch der zweite Teil der vorgeschlagenen Bedingungen war mit geltendem Recht nicht vereinbar. Eine Beschränkung der Haftung bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes auf das 15-fache des Reinigungspreises verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kunde eine freiwillige Versicherung (unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts) abschließen könne.