Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern - insbesondere solche,…
LG Münster: Unberechtigte Abmahnung führt nicht zu Antwortpflicht
Das LG Münster hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az.: 26 O 76/12 entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter nicht auf das erhaltene Abmahnschrieben antworten muss.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte auf mehreren Internetplattformen gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf von Privat angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, da sie der Ansicht war, der Beklagte handele gewerblich und sei damit als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen. Als Unternehmer hätte der Beklagte eine Vielzahl von Informations- und Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten (u.a. Hinweis auf Identität, Widerrufsrecht).
Der Beklagte reagierte nicht auf die erhaltene Abmahnung. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und klagte auf Unterlassung, § 12 Abs. 1 UWG. Erst jetzt erwiderte der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Im Zuge der Vorbereitung zur Hauptverhandlung stellte er klar, dass er (zutreffend) nicht gewerblich handle.
Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser nicht auf das Abmahnschreiben reagiert habe.
Das LG Münster folgte der Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Es habe für den Beklagten keine Antwortpflicht auf das unberechtigte Abmahnschreiben bestanden.