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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Münster: Unberechtigte Abmahnung führt nicht zu Antwortpflicht

Das LG Münster hat mit Urteil vom 26.06.2013, Az.: 26 O 76/12 entschieden, dass ein zu Unrecht Abgemahnter nicht auf das erhaltene Abmahnschrieben antworten muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hatte auf mehreren Internetplattformen gebrauchte Fahrzeuge zum Verkauf von Privat angeboten. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, da sie der Ansicht war, der Beklagte handele gewerblich und sei damit als Unternehmer (§ 14 BGB) einzustufen. Als Unternehmer hätte der Beklagte eine Vielzahl von Informations- und Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern zu beachten (u.a. Hinweis auf Identität, Widerrufsrecht).

Der Beklagte reagierte nicht auf die erhaltene Abmahnung. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und klagte auf Unterlassung, § 12 Abs. 1 UWG. Erst jetzt erwiderte der Beklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Im Zuge der Vorbereitung zur Hauptverhandlung stellte er klar, dass er (zutreffend) nicht gewerblich handle.

Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser nicht auf das Abmahnschreiben reagiert habe.

Das LG Münster folgte der Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Es habe für den Beklagten keine Antwortpflicht auf das unberechtigte Abmahnschreiben bestanden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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