Vor einigen Jahren hatte die DigiRights Administration GmbH massenhaft Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen in Tauschbörsen…
LG München: Einstweilige Verfügung gegen Amazon nach Verstoß gegen Button-Lösung
Das LG München I hat mit Beschluss vom 11.06.2013, Az.: 33 O 12678/13 entschieden, dass der Internethändler Amazon gegen geltendes Recht verstoßen hat.
Hintergrund der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war ein Verstoß gegen die sog. „Button-Lösung“, welche der deutsche Gesetzgeber zur Erhöhung der Transparenz im Onlinehandel zum 1. August 2012 geschaffen hatte.
Inhaltlich ging es um die sog. „Prime-Mitgliedschaft“ bei Amazon. Diese ist für einen gewissen Zeitraum (1 Monat) kostenlos und verwandelt sich danach in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft in Höhe von 29,- EUR pro Jahr. Die Entgeltlichkeit des Angebots wurde auf den entsprechenden Seiten zunächst eindeutig herausgestellt. Auf dem Button zur Annahme des Vertragsangebots befand sich allerdings der Text: "jetzt kostenlos testen".
Dies stelle einen Verstoß gegen § 312g Abs. 3 BGB dar, urteilten die Münchner Richter. Die Schaltfläche (Button) darf nach § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von Amazon gewählte Formulierung erfülle die geforderte Eindeutigkeit über die Entgeltlichkeit des unterbreiteten Angebots aus Sicht der Verbraucher nicht.
Rechtsfolge ist nach § 312g Abs. 4 BGB, dass kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.