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KG Berlin: Verwendung des „TM“-Logos keine Irreführung, wenn Marke bereits beantragt ist
Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 31.05.2013, Az.: 5 W 114/13 entschieden, dass die Verwendung des TM-Logos (Trademark) keine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG darstellt, wenn das Verfahren zur Markenanmeldung bereits läuft.
Das Logo „TM“ wird im angloamerikanischen Raum für eine unregistrierte Warenmarke verwendet.
Die Beklagten verwendeten für die Kennzeichnung eines Slogan ein hochgestelltes "TM"-Logo (= Trademark). Der Slogan war noch nicht als Marke eingetragen, jedoch lief bereits das Anmeldeverfahren. Das KG Berlin sah hierin keinen Wettbewerbsverstoß. Der durchschnittlich informierte Verbraucher kenne den Unterschied zwischen den Symbolen „R“ und „TM“. Während das erste Symbol eine eingetragene Marke kennzeichne, würde „TM“ lediglich eine Markenanmeldung bedeuten. Da im konkreten Fall eine Anmeldung der Marke gegeben sei, liege keine Irreführung vor.