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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Rostock: Impressumshinweis auf Internetseite in Printwerbung genügt nicht

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 2 U 21/12 entschieden, dass eine Printwerbung, wo für eine Kreuzfahrt geworben wird, wettbewerbswidrig ist, wenn sich in der geschalteten Werbeanzeige keinerlei Angaben zu Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens befinden. Ein bloßer Verweis auf die eigene Internetseite, wo sich Angaben zum Unternehmen finden, genügt hierbei nicht.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte bewarb in einem Print-Magazin eine konkrete Kreuzfahrt, ohne ihren Firmennamen und ihre Firmenanschrift anzugeben. Vielmehr verwies sie auf ihre Website, auf der diese Angaben abrufbar waren.

Die Richter am OLG Rostock hielten einen bloßen Verweis für nicht ausreichend, da dies mit den Regelungen zum Verbraucherschutz unvereinbar sei. Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei unter anderem der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, § 1 UWG. Wenn der Verbraucher aber erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan.

Da die vorliegende Werbung über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinausgehe, und sämtliche Angaben enthalte, die es dem Werbeadressaten ermögliche, sich zum Abschluss eines Vertrages zu entschließen, hätten die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten nach § 5a Abs. Abs. 3 UWG eingehalten werden müssen. Hierzu gehören nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch Angaben zur Identität und Anschrift des Unternehmens, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Ob es sich bei der Print-Werbung bereits um ein bindendes Angebot nach § 145 BGB oder doch „nur“ um eine sog. invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe) handele, könne dahingestellt bleiben, da die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 Abs. 3 UWG bereits bei Werbeanzeigen ausgelöst werden, die die Abgabe eines Angebots nur ermöglichen.

Aus diesem Grunde sei die Werbung der Beklagten irreführend nach § 5a UWG und damit wettbewerbswidrig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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