Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Rostock: Impressumshinweis auf Internetseite in Printwerbung genügt nicht
Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 2 U 21/12 entschieden, dass eine Printwerbung, wo für eine Kreuzfahrt geworben wird, wettbewerbswidrig ist, wenn sich in der geschalteten Werbeanzeige keinerlei Angaben zu Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens befinden. Ein bloßer Verweis auf die eigene Internetseite, wo sich Angaben zum Unternehmen finden, genügt hierbei nicht.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte bewarb in einem Print-Magazin eine konkrete Kreuzfahrt, ohne ihren Firmennamen und ihre Firmenanschrift anzugeben. Vielmehr verwies sie auf ihre Website, auf der diese Angaben abrufbar waren.
Die Richter am OLG Rostock hielten einen bloßen Verweis für nicht ausreichend, da dies mit den Regelungen zum Verbraucherschutz unvereinbar sei. Schutzzweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei unter anderem der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, § 1 UWG. Wenn der Verbraucher aber erst Internetseiten aufrufen oder sich zum Geschäftslokal der Beklagten begeben müsse, um die für erforderlich gehaltenen Informationen zu erhalten, werde dem gewünschten Verbraucherschutz nicht hinreichend Genüge getan.
Da die vorliegende Werbung über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinausgehe, und sämtliche Angaben enthalte, die es dem Werbeadressaten ermögliche, sich zum Abschluss eines Vertrages zu entschließen, hätten die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten nach § 5a Abs. Abs. 3 UWG eingehalten werden müssen. Hierzu gehören nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch Angaben zur Identität und Anschrift des Unternehmens, vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Ob es sich bei der Print-Werbung bereits um ein bindendes Angebot nach § 145 BGB oder doch „nur“ um eine sog. invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe) handele, könne dahingestellt bleiben, da die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5 Abs. 3 UWG bereits bei Werbeanzeigen ausgelöst werden, die die Abgabe eines Angebots nur ermöglichen.
Aus diesem Grunde sei die Werbung der Beklagten irreführend nach § 5a UWG und damit wettbewerbswidrig.