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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Werbung mit Testsiegel muss sich auf konkretes Produkt beziehen

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 27.03.2013, Az.: 9 U 1097/12 entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel irreführend ist, wenn selbiges sich nicht konkret auf die in der Werbung angepriesenen Produkte bezieht.

Die Beklagte warb unter Verwendung eines Testsiegels für Blutdruckmessgeräte. Allerdings bezog sich das Testsiegel auf eine ältere Baureihe. Bei der aktuell beworbenen Baureihe waren technische Änderungen an den Geräten vorgenommen worden.

Das OLG Koblenz bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts Koblenz. Die Werbung der Beklagten sei aus mehreren Gründen unlauter nach § 3 Abs. 1 UWG. Zum einen sei der Regeltatbestand der Nr. 2  der sog. „schwarzen Liste“ als Anhang zum UWG, § 3 Abs. 3, erfüllt. Demnach ist eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn die Verwendung von Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt. Da das Testsiegel sich auf eine ältere als die aktuell beworbene Baureihe beziehe, sei der Tatbestand erfüllt. Eine Genehmigung für die aktuelle Baureihe konnte nicht belegt werden.

Zudem enthalte die beanstandete Werbung der Beklagten unwahre und zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Nach der Rechtsprechung zur Werbung mit "Stiftung Warentest"-Ergebnissen müsse bereits dann ein aufklärender Hinweis erfolgen, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden sei. Diese Grundsätze könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Ob durch die Neuerungen eine Verbesserung des Produkts eingetreten sei, ändere am wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten nichts, da eine solche Behauptung nicht geeignet sei, den Vorwurf der Irreführung gegenüber Verbrauchern auszuräumen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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