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OLG Naumburg: Haftung auf Schadensersatz durch Provider für nicht übermittelte Emails
Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 11.07.2013 – Az.: 2 U 4/13 entschieden, dass ein Internetprovider auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Nutzer über einen längeren Zeitraum nicht auf seinen E-Mail Account zugreifen kann und dem Nutzer dadurch ein Schaden entsteht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin schloss mit einem Dritten einen aufschiebend bedingten Vertrag, vgl. § 158 Abs. 1 BGB. Sobald die Klägerin den Vertragsschluss elektronisch via Mail bestätigt hatte, sollte der Vertrag vollumfänglich zustande gekommen sein (insoweit Bedingungseintritt). Die Klägerin wartete allerdings vergeblich auf eine Mail ihres künftigen Vertragspartners. Später stellte sich heraus, dass der Internetprovider der Klägerin technische Probleme hatte- die Klägerin konnte nicht auf ihren E-Mail Account zugreifen. Dadurch kam der Vertrag mit dem Dritten nicht zustande.
Die Richter am OLG Naumburg gaben der Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Internetprovider statt. Die Beklagte (Provider) habe schuldhaft eine Pflicht aus dem bestehenden Vertragsverhältnis mit der Klägerin verletzt. Dadurch sei dieser ein kausaler Schaden in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der nötige Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sei gegeben, da der Nicht-Zugriff auf den E-Mail Account ursächlich für das „so gut wie sichere Geschäft“ (Vertragsschluss mit Drittem) gewesen sei.