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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Naumburg: Haftung auf Schadensersatz durch Provider für nicht übermittelte Emails

Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 11.07.2013 – Az.: 2 U 4/13 entschieden, dass ein Internetprovider auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Nutzer über einen längeren Zeitraum nicht auf seinen E-Mail Account zugreifen kann und dem Nutzer dadurch ein Schaden entsteht.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin schloss mit einem Dritten einen aufschiebend bedingten Vertrag, vgl. § 158 Abs. 1 BGB. Sobald die Klägerin den Vertragsschluss elektronisch via Mail bestätigt hatte, sollte der Vertrag vollumfänglich zustande gekommen sein (insoweit Bedingungseintritt). Die Klägerin wartete allerdings vergeblich auf eine Mail ihres künftigen Vertragspartners. Später stellte sich heraus, dass der Internetprovider der Klägerin technische Probleme hatte- die Klägerin konnte nicht auf ihren E-Mail Account zugreifen. Dadurch kam der Vertrag mit dem Dritten nicht zustande.

Die Richter am OLG Naumburg gaben der Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Internetprovider statt. Die Beklagte (Provider) habe schuldhaft eine Pflicht aus dem bestehenden Vertragsverhältnis mit der Klägerin verletzt. Dadurch sei dieser ein kausaler Schaden in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Der nötige Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden sei gegeben, da der Nicht-Zugriff auf den E-Mail Account ursächlich für das „so gut wie sichere Geschäft“ (Vertragsschluss mit Drittem) gewesen sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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