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LG Bochum: Preisangabe muss ohne weiteres erkennen lassen, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist
Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 03.07.2012, Az.: I-17 O 76/12 entschieden, dass Angaben zur Mehrwertsteuer bei einem Verkaufsangebot über einen Online-Shop für den Käufer ohne größere Schwierigkeiten erkennbar sein müssen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfügungsbeklage bot auf dem Onlinemarktplatz eBay ein Bluetooth-Headset zum Preis von 11,99 Euro an. Angaben dazu, dass der ausgewiesene Preis bereits die Mehrwertsteuer enthielt fanden sich nicht unmittelbar bei dem ausgewiesenen Verkaufspreis, sondern erst in den AGB‘s des Verkäufers. Um die AGB-Regelung einsehen zu können, musste man auf mehreren Bildschirmseiten nach unten scrollen. Außerdem befand sich ein Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter der Rubrik „Versand und Zahlungsmethoden”, welche erst durch Anklicken eines entsprechend gekennzeichneten Reiters sichtbar gemacht werden konnte.
Die Richter am LG Bochum sahen hierin einen Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Zwar sei ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebotspreis und der ausgewiesenen Mehrwertsteuerangabe nicht zwingend erforderlich. Allerdings müssten die nötigen Informationen vor der Einleitung des Bestellvorgangs ohne größere Schwierigkeiten dem Besteller angezeigt werden. Ergänzend hierzu aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
„Das Angebot des Verfügungsbeklagten bei eBay am 31.05.2012 entspricht bezüglich der Hinweise auf die Mehrwertsteuer nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV muss diese Angabe dem Angebot eindeutig zuzuordnen sein sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht sein. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis ist zwar nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH GRUR 2008, 84 ff. Rdnr. 31). Diesen Anforderungen genügt der Hinweis auf die Mehrwertsteuer unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden” vorliegend aber nicht. Denn die darunter verborgene Seite wird nur sichtbar, wenn der Reiter angeklickt wird. Das Angebot kann somit aufgerufen werden, ohne dass dieser Hinweis sichtbar wird und in der Folge kann der Bestellvorgang auch eingeleitet werden, ohne dass dieser Reiter angeklickt werden muss.“