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Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern
Derjenige, der ein Bild an fertig (also eine Fotografie), kann grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz verschiedene Rechte für sich in Anspruch nehmen. Nach § 7 UrhG ist derjenige der Urheber eines Bildes, der dessen Schöpfer ist. Ausreichend ist mithin ein Schöpfungsakt, d.h. die Position des Urhebers wird bereits dadurch erreicht, dass ein Bild mit ausreichender Schöpfungshöhe angefertigt wird. Ein weiterer Akt, also zum Beispiel die Registrierung bei einer Behörde, ist nicht erforderlich.
Nach dem Urheberrechtsgesetz ist bei Bildern zu unterscheiden zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern.
Vom Begriff des Lichtbildwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind grundsätzlich alle Fotografien umfasst. Erforderlich ist hier nur, dass das angefertigte Bild ein gewisses Maß an Individualität erreicht. Damit soll verhindert werden, dass auch einfache „Zufallsbilder“ den weit gehenden Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen. Dieses erforderliche Maß an Individualität wird vor allem durch die Gestaltung des Fotos erreicht. Gemeint ist damit zum Beispiel die Wahl des Bild Ausschnittes oder die Platzierung des abgebildeten Motivs.
Soweit hingegen dieses Maß an Individualität nicht erreicht wird, kann ein Bild immer noch als so genanntes Lichtbild im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt sein. Dieser Schutz ist aber etwas weniger weit gehend als bei einem Lichtbildwerk. Ein Lichtbild liegt dabei vor, wenn es sich um eine reine Abbildung des Motivs handelt; die (schützenswerte) Leistung des Fotografen liegt hier also in der bloßen Bedienung des Fotoapparats. Dementsprechend liegen die Anforderungen an ein Lichtbild niedriger als bei einem Lichtbildwerk, eine Individualität ist hier nicht erforderlich.