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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Schutz von Lichtbildwerken und Lichtbildern

Derjenige, der ein Bild an fertig (also eine Fotografie), kann grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz verschiedene Rechte für sich in Anspruch nehmen. Nach § 7 UrhG ist derjenige der Urheber eines Bildes, der dessen Schöpfer ist. Ausreichend ist mithin ein Schöpfungsakt, d.h. die Position des Urhebers wird bereits dadurch erreicht, dass ein Bild mit ausreichender Schöpfungshöhe angefertigt wird. Ein weiterer Akt, also zum Beispiel die Registrierung bei einer Behörde, ist nicht erforderlich.

Nach dem Urheberrechtsgesetz ist bei Bildern zu unterscheiden zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern.

Vom Begriff des Lichtbildwerkes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind grundsätzlich alle Fotografien umfasst. Erforderlich ist hier nur, dass das angefertigte Bild ein gewisses Maß an Individualität erreicht. Damit soll verhindert werden, dass auch einfache „Zufallsbilder“ den weit gehenden Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen. Dieses erforderliche Maß an Individualität wird vor allem durch die Gestaltung des Fotos erreicht. Gemeint ist damit zum Beispiel die Wahl des Bild Ausschnittes oder die Platzierung des abgebildeten Motivs.

Soweit hingegen dieses Maß an Individualität nicht erreicht wird, kann ein Bild immer noch als so genanntes Lichtbild im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschützt sein. Dieser Schutz ist aber etwas weniger weit gehend als bei einem Lichtbildwerk. Ein Lichtbild liegt dabei vor, wenn es sich um eine reine Abbildung des Motivs handelt; die (schützenswerte) Leistung des Fotografen liegt hier also in der bloßen Bedienung des Fotoapparats. Dementsprechend liegen die Anforderungen an ein Lichtbild niedriger als bei einem Lichtbildwerk, eine Individualität ist hier nicht erforderlich.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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