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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Offenbach: eBay-Auktion darf bei bloßem Verdacht eine Beschädigung nicht abgebrochen werden

Das AG Offenbach hat mit Urteil vom 17.12.2013, Az.: 38 C 329/13 entschieden, dass der Verkäufer einer Sache über eBay nicht berechtigt ist sich von einem geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, wenn die Kaufsache „nur möglicherweise“ beschädigt ist.

Nach einem Urteil des BGH ist anerkannt, dass der Verkäufer einer eBay-Auktion sich vom Vertrag mit dem Käufer lösen darf, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr lieferbar ist, vgl. BGH Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII UR 305/10. Dies ist etwa der Fall wenn die Kaufsache dem Verkäufer gestohlen wurde, oder die Sache irreparabel zerstört ist.

Bei einem bloßen Verdacht dahingehend, dass die Kaufsache beschädigt sein könnte, ist der Verkäufer aber nicht berechtigt die Auktion abzubrechen. Das haben die Richter am AG Offenbach entschieden. Würde man den bloßen Verdacht der Beschädigung für einen vorzeitigen Abbruch einer eBay Auktion ausreichen lassen, läge mit dem Einstellen des Auktionsgegenstandes kein verbindliches Angebot des Verkäufers mehr vor. Dies widerspräche aber den Grundsätzen des Handels auf der Onlineplattform eBay.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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