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AG Offenbach: eBay-Auktion darf bei bloßem Verdacht eine Beschädigung nicht abgebrochen werden
Das AG Offenbach hat mit Urteil vom 17.12.2013, Az.: 38 C 329/13 entschieden, dass der Verkäufer einer Sache über eBay nicht berechtigt ist sich von einem geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, wenn die Kaufsache „nur möglicherweise“ beschädigt ist.
Nach einem Urteil des BGH ist anerkannt, dass der Verkäufer einer eBay-Auktion sich vom Vertrag mit dem Käufer lösen darf, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr lieferbar ist, vgl. BGH Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII UR 305/10. Dies ist etwa der Fall wenn die Kaufsache dem Verkäufer gestohlen wurde, oder die Sache irreparabel zerstört ist.
Bei einem bloßen Verdacht dahingehend, dass die Kaufsache beschädigt sein könnte, ist der Verkäufer aber nicht berechtigt die Auktion abzubrechen. Das haben die Richter am AG Offenbach entschieden. Würde man den bloßen Verdacht der Beschädigung für einen vorzeitigen Abbruch einer eBay Auktion ausreichen lassen, läge mit dem Einstellen des Auktionsgegenstandes kein verbindliches Angebot des Verkäufers mehr vor. Dies widerspräche aber den Grundsätzen des Handels auf der Onlineplattform eBay.