Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Kiel: Zahntechniker darf nicht für zahnärztliche Leistungen werben
Das LG Kiel hat mit Urteil vom 07.12.2012, Az.: 14 O 47/12 entschieden, dass die Werbung eines Zahntechnikers für zahnärztliche Leistungen wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte warb in einer Zeitschrift für zahnärztliche Leistungen, u.a. mit einer kostenlosen Implantatberatung. Eine Zulassung als Zahnarzt lag nicht vor. Die Beklagte besaß lediglich eine gültige Zulassung als Zahntechnikerin. Das Gericht stellte einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG fest. Demnach ist die Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten Zahnärzten vorbehalten. Die Richter hoben in ihrem Urteil hervor, dass neben der eigentlichen Tätigkeit auch die zuvor stattfinde Beratung vom Schutzzweck des ZHG erfasst sei. Da das Gesetz auch eine verbraucherschützende Funktion aufweise, war ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG zu bejahen.