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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Braunschweig: Werbeaussage „streng limitiert“ für Münzen unzulässig, wenn tatsächlich Stückzahl im Millionenbereich

Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 9 O 1286/11 entschieden, dass ein Münzhändler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er mit der Aussage „streng limitiert“ wirbt, obwohl die tatsächliche Stückzahl ca. 2 Millionen beträgt.

Die Werbung sei irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Das Gericht wörtlich: „Es wird damit (Anm.: der Werbeaussage) bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich bei diesen Münzen um ein besonders knappes Gut handele, die nur in extrem niedriger Stückzahl verfügbar seien. In diesem Zusammenhang erzeugt die auch im Schreiben durch Unterstreichung extra hervorgehobene Passage "amtlich streng limitiert" die Vorstellung, dass eine sehr geringe Stückzahl -vielleicht einige 1.000 Stück- dieser Münzen in den Handel kommen. Tatsächlich ist es aber so, dass von den unter anderem von der Beklagten vertriebenen Münzen je Motiv mindestens 1,5 Mio. Stück ausgegeben werden. Bei einer solchen Stückzahl im Millionenbereich kann von einer "strengen Limitierung" nicht mehr die Rede sein.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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