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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

Telefax: 08161 789 7555

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Keine Unzumutbare Belästigung durch Post-Werbung in Plastikfolie

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.12.2011, Az.: 25 U 106/11 entschieden, dass die Verpackung von Werbung in Plastikfolie oder Plastiktüten als solches keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG darstellt.

Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine unzumutbare Belästigung auch dann vorliegt, wenn der Verbraucher zwar mit der Werbung an sich einverstanden ist, nicht aber mit der Plastikverpackung derselben. Das Gericht verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Es reiche nicht aus, wenn lediglich die Verpackung in einer Plastikhülle beanstandet wird, die Werbung als solche aber nicht. Die Verpackung könne ohne großen Aufwand entfernt werden. Entscheidend für einen möglichen Wettbewerbsverstoß sei außerdem die Anschauung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers und nicht die eines besonders ökologisch eingestellten Verbrauchers, vgl. insoweit § 3 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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