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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Bonn: E-Postbrief ist nicht das Gleiche wie ein Brief

Das LG Bonn hat mit Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11, entschieden, dass die Deutsche Post AG den E-Postbrief nicht mit den Aussagen, er sei “so sicher und verbindlich wie der Brief” und er übertrage “die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet”, bewerben darf.

Zwischen einem normalen Brief und dem E-Postbrief bestehen einige Unterschiede, die es nach Ansicht des Gerichts gebieten, dass die Deutsche Post AG auf die Werbung verzichte. Einer der wichtigsten Unterschiede ist, dass in bestimmten Fällen rechtsverbindliche Erklärungen nicht mit dem E-Postbrief abgegeben werden können, etwa wenn ein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB besteht. Hier muss der Brief eigenhändig unterschrieben werden, was beim E-Postbrief nicht möglich ist; weiter sei die qualifizierte elektronische Signatur beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Relevant ist das zum Beispiel bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (§ 568 BGB) oder Arbeitsvertrages (§ 623 BGB).

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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