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LG Bonn: E-Postbrief ist nicht das Gleiche wie ein Brief
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 30.06.2011, Az. 14 O 17/11, entschieden, dass die Deutsche Post AG den E-Postbrief nicht mit den Aussagen, er sei “so sicher und verbindlich wie der Brief” und er übertrage “die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet”, bewerben darf.
Zwischen einem normalen Brief und dem E-Postbrief bestehen einige Unterschiede, die es nach Ansicht des Gerichts gebieten, dass die Deutsche Post AG auf die Werbung verzichte. Einer der wichtigsten Unterschiede ist, dass in bestimmten Fällen rechtsverbindliche Erklärungen nicht mit dem E-Postbrief abgegeben werden können, etwa wenn ein Schriftformerfordernis nach § 126 BGB besteht. Hier muss der Brief eigenhändig unterschrieben werden, was beim E-Postbrief nicht möglich ist; weiter sei die qualifizierte elektronische Signatur beim E-Postbrief jedoch nicht möglich. Relevant ist das zum Beispiel bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages (§ 568 BGB) oder Arbeitsvertrages (§ 623 BGB).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.