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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Düsseldorf: 3.000,00 EUR Schadensersatz für den Upload von 10 Musiktiteln

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10, entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder auch dann haften können, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird, dieses aber nicht regelmäßige auf seine Einhaltung hin überprüft wird. Zugleich sprach das Gericht einen Schadenersatz in Höhe von 3.000,00 EUR für den Upload von 10 Musiktiteln zu.

Eltern können als Störer für die Aktivitäten ihrer Kinder im Internet in Anspruch genommen werden, wenn diese bestehende Belehrungs- und Prüfpflichten verletzen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht trotz vorangegangenem Verbot der Nutzung einer Tauschbörsen-Software als gegeben an. Vorliegend waren insgesamt 1301 urheberrechtlich geschützte Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Eltern die Einhaltung des Verbotes nicht kontrolliert hatten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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