Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Bonn: Auf SIM-Lock muss in Werbung hingewiesen werden

Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 01.10.2012, Az.: 11 O 39/12 entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter bei der Bewerbung des Apple iPhone 5 auf eine SIM-Lock Sperre hinweisen muss.

Das Telekommunikationsunternehmen bot auf seiner Internetseite das iPhone 5 zum Verkauf an. Erst im letzten Schritt des Online-Bestellvorgangs fand sich der Hinweis „SIM-Lock“. Die Wettbewerbszentrale (Antragstellerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung) beanstandete die Werbung als irreführend im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Die Richter am LG Bonn folgten dieser Auffassung. Die Nutzbarkeit des Produkts sei durch die unzureichende Information über eine SIM-Lock Sperre massiv eingeschränkt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen