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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Irreführende Werbung durch erfundenes Gütesiegel

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.10.2013, Az.: 15 O 157/13 entschieden, dass eine Werbung mit einem frei erfundenen Gütesiegel eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern darstellt, § 5 UWG, und damit wettbewerbswidrig ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Online-Händler hatte auf seiner Internetseite neben einem Verkaufsangebot ein eigens erstelltes Gütesiegel mit der Bezeichnung „Deutscher Anbieter“ eingeblendet. Im Hintergrund des Gütesiegels waren die Farben Schwarz, Rot und Gold zu sehen. Neben dem selbst kreierten Gütesiegel befanden sich mehrere bekannte Gütesiegel, u.a. das Siegel „Trusted Shop“.

Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverband und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das selbst erstellte Gütesiegel des Beklagten sei irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig, da bei Besuchern der Homepage der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass frei erfundene Gütesiegel sei aufgrund eines unabhängigen Prüfungsverfahrens verliehen worden. Dieser Eindruck sei aber nachgewiesenermaßen falsch.

Die Richter am LG Berlin schlossen sich der Argumentation der Klägerseite an. Erschwerend komme hinzu, dass durch das gleichzeitige Verwenden mehrerer unabhängiger Gütesiegel bewusst der falsche Eindruck erweckt werde, das streitgegenständliche Gütesiegel sei in einem zertifizierten Verfahren verliehen worden. Von einer „Eigenverleihung“ des Gütesiegels durch den Kläger selbst, gehe der Besucher der Homepage nicht aus.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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