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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Zur Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Wird eine eBay-Auktion ohne erkennbaren Grund vorzeitig abgebrochen, begeht der Verkäufer eine Vertragsverletzung. Das vorzeitige Beenden einer eBay-Auktion führt grundsätzlich zu einem wirksamen Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden. Die gilt nur dann nicht, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen.  Zu Denken ist hier vor allem an die Fälle der Irrtumsanfechtung, § 119 BGB, bei Angebotserstellung. Neben der Anfechtung liegt ein berechtigtes Rücknahmeinteresse von Seiten des Angebot-Erstellers aber auch dann vor, wenn der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

Liegt allerdings keine der Ausnahmefallgruppen vor, ist der Verkäufer vertraglich verpflichtet, dem Höchstbietenden die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weigert sich der Verkäufer, die Kaufsache herauszugeben, besteht für den Käufer die Möglichkeit auf Herausgabe zu klagen. Nach Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist besteht ferner die Möglichkeit, gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich dabei nach dem objektiven Wert der Kaufsache (Ersetzung des positiven Interesses).

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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