Potentielle Kunden informieren sich heute regelmäßig im Internet, ehe sie mit einem Unternehmen in Kontakt…
Zur Schadensersatzpflicht bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion
Wird eine eBay-Auktion ohne erkennbaren Grund vorzeitig abgebrochen, begeht der Verkäufer eine Vertragsverletzung. Das vorzeitige Beenden einer eBay-Auktion führt grundsätzlich zu einem wirksamen Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden. Die gilt nur dann nicht, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen. Zu Denken ist hier vor allem an die Fälle der Irrtumsanfechtung, § 119 BGB, bei Angebotserstellung. Neben der Anfechtung liegt ein berechtigtes Rücknahmeinteresse von Seiten des Angebot-Erstellers aber auch dann vor, wenn der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.
Liegt allerdings keine der Ausnahmefallgruppen vor, ist der Verkäufer vertraglich verpflichtet, dem Höchstbietenden die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weigert sich der Verkäufer, die Kaufsache herauszugeben, besteht für den Käufer die Möglichkeit auf Herausgabe zu klagen. Nach Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist besteht ferner die Möglichkeit, gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich dabei nach dem objektiven Wert der Kaufsache (Ersetzung des positiven Interesses).