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BGH: Haftung von eBay für fremde Rechtsverletzungen bei AdWords-Werbung durch eBay
Der BGH hat mit Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 entschieden, dass eine Haftung des Online-Auktionshauses eBay für von Dritten begangene Rechtsverletzungen (hier Urheberrechtsverletzung) bestehen kann, wenn eBay mittels Werbeanzeige zu der Rechtsverletzung beigetragen hat.
Die Internetplattform eBay schaltete sog. AdWords- Anzeigen bei mehreren Internetsuchdiensten. Bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe in die Suchmaschine erschienen Anzeigen von eBay mit vorsortierten, passenden Angeboten von Dritten. Klickte man ein solches Angebot an, erfolgte automatisch ein elektronischer Verweis auf die Internetseite von eBay. Bei diesen angezeigten Inhalten befand sich auch die Ware eines Konkurrenten, die das Urheberrecht der Klägerin verletzte. Bereits in der Vergangenheit hatte der Rechteinhaber das Auktionshaus auf entsprechende rechtswidrige Inhalte aufmerksam gemacht.
Der BGH entschied nun, dass eBay als Betreiber der Verkaufsplattform für die Urheberrechtsverletzung des Dritten haftet. Durch die Schaltung von sog. AdWords- Anzeigen bestehe für eBay eine gesteigerte Prüfungspflicht dahingehend, dass eBay Angebote Dritter auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfen müsse, bevor diese auf der Plattform von eBay zum Verkauf eingestellt würden. Es müsse eine manuelle, menschliche Kontrolle erfolgen, eine automatisierte sei nicht ausreichend. Denn es sei bereits in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen gekommen. Die gesteigerte Prüfungspflicht sei unmittelbare Folge des Auftretens von eBay. Durch die Schaltung von AdWords- Anzeigen habe das Unternehmen seine neutrale Stellung als Betreiberin einer Verkaufsplattform verlassen und aktiv das Angebot eines Dritten beworben. Aus diesem Grunde könnten die sonst üblichen Haftungsprivilegien (einfache Kontrollpflicht) für Online-Auktionshäuser, die eine Haftung für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen oftmals ausschließen, nicht gelten.