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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Nürnberg: Bewerbung als „Bio-Mineralwasser“ kann zulässig sein

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: 3 U 354/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zulässig sein kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte vertrieb natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser". Die Etikettierung erinnerte optisch an ein nachgemachtes Ökozeichen. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG wiesen die Klage in der Hauptsache ab. Die Bezeichnung „Bio“ bei einem Mineralwasser sei dann nicht irreführend, wenn sich das so beworbene Produkt von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt deutlich unterscheide. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe nachweisen können, dass sein Produkt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe bei Mineralwässern deutlich unterschreite.

Lediglich die Etikettierung, die an ein bekanntes Ökozeichen erinnerte, kritisierten die Richter. Die Kennzeichnung sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da über verkehrswesentliche Eigenschaften des Produkts im Sinne von  § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht werde. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Siegel "Bio-Mineralwasser" um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichens handle, was aber falsch sei. Insoweit war der Klage begründet.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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