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OLG Nürnberg: Bewerbung als „Bio-Mineralwasser“ kann zulässig sein
Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: 3 U 354/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ zulässig sein kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Beklagte vertrieb natürliches Mineralwasser mit der Bezeichnung "Bio-Mineralwasser". Die Etikettierung erinnerte optisch an ein nachgemachtes Ökozeichen. Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG wiesen die Klage in der Hauptsache ab. Die Bezeichnung „Bio“ bei einem Mineralwasser sei dann nicht irreführend, wenn sich das so beworbene Produkt von anderen Mineralwässern im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt deutlich unterscheide. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe nachweisen können, dass sein Produkt die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe bei Mineralwässern deutlich unterschreite.
Lediglich die Etikettierung, die an ein bekanntes Ökozeichen erinnerte, kritisierten die Richter. Die Kennzeichnung sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da über verkehrswesentliche Eigenschaften des Produkts im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht werde. Es werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Siegel "Bio-Mineralwasser" um ein Derivat des offiziellen Ökokennzeichens handle, was aber falsch sei. Insoweit war der Klage begründet.