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OLG München: Zu Verbotener Online-Schleichwerbung auf Wikipedia
Das OLG München hat mit Urteil vom 10.05.2012, Az.: 29 U 515/12 entschieden, dass ein Mitbewerber, der sich auf einer Online-Plattform negativ über Konkurrenzprodukte äußert ohne dabei seine Mitbewerbereigenschaft offenzulegen, sich wettbewerbswidrig verhält.
Ein Unternehmer beschrieb in einem Wikipedia-Artikel die Vor- und Nachteile von sog. Weihrauch-Produkten. Dabei äußerte er sich kritisch zu ganz bestimmten Produkten eines Mitbewerbers. Die Münchner Richter am OLG sahen hierin eine Verschleierung des Werbecharakters einer geschäftlichen Handlung, was nach § 4 Nr. 3 UWG verboten ist. Es sei unlauter den Lesern des Eintrags auf Wikipedia vorzuspielen, die kritischen Angaben über das Konkurrenzprodukt stammten von einem neutralen Dritten. Gleichzeitig würden durch die negativen Äußerungen über Konkurrenzprodukte die eigenen Produkte der Beklagten übermäßig beworben. Dies sei zumindest eine mittelbare Folge der negativen Äußerungen über Produkte eines Mitbewerbers. Die Aussagen auf Wikipedia verfolgten somit auch einen kommerziellen Zweck, nämlich den Verkauf der eigenen Produkte besser zu vermarkten. Da der kommerzielle Zweck der Äußerung (Förderung des eigenen Absatzes) nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.