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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Arnsberg: Wettbewerbswidrige Werbung zu E-Zigaretten: „Die gesündere Art zu rauchen“

Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 24.09.2012, Az.: 41 HK O 303/12 entschieden, dass die Werbeaussage des Lebensmitteldiscounters Netto „die gesündere Art zu rauchen“ wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte warb mit folgendem Slogan für den Verkauf von E-Zigaretten: „Die gesündere Art zu rauchen. Die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss.“ Im unteren Drittel des Werbeblattes fanden sich folgende Aussagen: „Ohne Nikotin und Teer / Aromen auf Unbedenklichkeit GEPRÜFT / Geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen (…)"

Die Richter am LG Arnsberg sahen in dem Verhalten des Lebensmitteldiscounters eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und gaben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin (Bundesverband der Verbraucherzentralen) statt. Zwar bestehe keine generelle Aufklärungspflicht über alle nur denkbaren Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken. Die Schwelle zur Unlauterkeit sei aber dann überschritten, wenn die Risiken verharmlost oder der unzutreffende Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt werde. Die Werbeaussage vermittele den Eindruck, dass Produkt E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Dieser Eindruck sei aber falsch. Wie sich nach dem Kauf des Produkts aus der Gebrauchsanleitung entnehmen lasse, dürfen bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Alkoholiker das Produkt nicht verwenden. Der Hinweis in der Gebrauchsanleitung ist allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 5 UWG auszuräumen, da die streitgegenständliche Werbung gerade den Eindruck völliger Unbedenklichkeit suggeriere. Erst nach dem Kauf des Produkts werde über bestehende Risiken aufgeklärt, was eindeutig zu spät sei.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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