Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
LG Arnsberg: Wettbewerbswidrige Werbung zu E-Zigaretten: „Die gesündere Art zu rauchen“
Das LG Arnsberg hat mit Urteil vom 24.09.2012, Az.: 41 HK O 303/12 entschieden, dass die Werbeaussage des Lebensmitteldiscounters Netto „die gesündere Art zu rauchen“ wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte warb mit folgendem Slogan für den Verkauf von E-Zigaretten: „Die gesündere Art zu rauchen. Die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss.“ Im unteren Drittel des Werbeblattes fanden sich folgende Aussagen: „Ohne Nikotin und Teer / Aromen auf Unbedenklichkeit GEPRÜFT / Geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen (…)"
Die Richter am LG Arnsberg sahen in dem Verhalten des Lebensmitteldiscounters eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und gaben dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin (Bundesverband der Verbraucherzentralen) statt. Zwar bestehe keine generelle Aufklärungspflicht über alle nur denkbaren Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken. Die Schwelle zur Unlauterkeit sei aber dann überschritten, wenn die Risiken verharmlost oder der unzutreffende Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt werde. Die Werbeaussage vermittele den Eindruck, dass Produkt E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Dieser Eindruck sei aber falsch. Wie sich nach dem Kauf des Produkts aus der Gebrauchsanleitung entnehmen lasse, dürfen bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Alkoholiker das Produkt nicht verwenden. Der Hinweis in der Gebrauchsanleitung ist allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 5 UWG auszuräumen, da die streitgegenständliche Werbung gerade den Eindruck völliger Unbedenklichkeit suggeriere. Erst nach dem Kauf des Produkts werde über bestehende Risiken aufgeklärt, was eindeutig zu spät sei.