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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Koblenz: Unzulässige Werbung für „Rotbäckchen“-Kindersaft mit „Lernstark“ und „zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 11.12.2013, Az.: 9 U 405/13 entschieden, dass der bekannte  "Rotbäckchen"-Kindersaft nicht mit Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beworben werden darf.

Auf der Rückseite des Produkts befand sich der folgende Text:   

"Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. 8 ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden."

Das OLG Koblenz bestätigte damit im Berufungsverfahren die Rechtsauffassung des LG Koblenz (vgl. Urteil vom 01.03.2013, Az.: 16 O 172/12). Die Werbeaussage der Beklagten verstoße gegen die Health-Claims Verordnung des Europäischen Parlaments (EG- Verordnung 1924/2006; abgekürzt HCVO) über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln. Bei den Regelungen der besagten EG-Verordnung handelt es sich um Marktverhaltensregelungen nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Vorschriften der EG-Verordnung auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Werbeaussage enthalte gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 14  Abs. 1 HCVO. Hierfür wäre eine spezielle behördliche Zulassung gemäß Art. 10 HCVO erforderlich gewesen, die aber nicht vorlag. Folgerichtig wies das OLG Koblenz die Berufung der Beklagten zurück.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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