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OLG Koblenz: Akündigung von Vertragsänderungen per Email wettbewerbswidrig
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 12.09.2012, Az.: 9 U 309/12 entschieden, dass eine per E-Mail angekündigte automatische Vertragsänderung wettbewerbswidrig ist.
In dem konkreten Fall hatte der Internetanbieter 1&1 an seine Kunden folgende E-Mail verschickt: "Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden, müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten, teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen (…) mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft (…)."
Die geplante Preisanpassung betraf sog. Webhosting-Tarife.
Die Richter am OLG Koblenz stuften die E-Mail als irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG und damit wettbewerbswidrig ein. Die Kunden würden über die tatsächliche Rechtslage getäuscht, da ein bestehender Vertrag nicht einseitig von einer Vertragspartei geändert werden könne. Für eine wirksame Änderung bedürfe es zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme) der Vertragsparteien. An einer Annahme des unterbreiten Angebots fehle es vorliegend, da bloßem Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden darf.
Beim Verbraucher werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Vertragsänderung komme zustande, wenn er nicht aktiv widerspreche.