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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Panoramafreiheit, § 59 UrhG

Eine wichtige Einschränkung von Urheberrechten bzw. die Befugnis, von urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen eine Vervielfältigung anzufertigen, enthält § 59 UrhG. Diese Regelung betrifft die sog. Panoramafreiheit.

 

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

 

Vereinfacht ausgedrückt erlaubt die Regelung, öffentlich zugängliche Werke zu fotografieren, zu malen oder zu filmen und dadurch eine Vervielfältigung herzustellen.

Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein sog. bleibendes Werk handelt. Gemeint ist damit in erster Linie, ob es sich um ein dauerhaftes Werk oder um ein vorübergehendes Werk handelt. Betroffen sind mithin in erster Linie Gebäude, es können aber auch Kunstwerke von dem Begriff umfasst sein. Hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein bleibendes Werk handelt, ist allein auf den Willen des Urhebers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2001, Az. I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag). Ob das Werk tatsächlich haltbar oder beständig ist, ist irrelevant.

Weiter muss sich das Werk in einem öffentlichen Raum befinden, es muss also „von der Straße aus“ zugänglich sein (daher auch der Begriff „Straßenbildfreiheit“). § 59 UrhG greift daher nicht, wenn das Betreten von Privatgrund erforderlich ist, ehe die Vervielfältigung erfolgen kann.

Ferner ist – sofern ein Bauwerk abgebildet wird – zu beachten, dass § 59 UrhG allein die äußere Ansicht erfasst. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre, die bei einem Fotografieren oder Filmen in ein Gebäude hinein verletzt werden kann.

Nach § 63 UrhG ist ggf. eine Quellenangabe vorzunehmen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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