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Panoramafreiheit, § 59 UrhG
Eine wichtige Einschränkung von Urheberrechten bzw. die Befugnis, von urheberrechtlich geschützten Werken unter bestimmten Voraussetzungen eine Vervielfältigung anzufertigen, enthält § 59 UrhG. Diese Regelung betrifft die sog. Panoramafreiheit.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Vereinfacht ausgedrückt erlaubt die Regelung, öffentlich zugängliche Werke zu fotografieren, zu malen oder zu filmen und dadurch eine Vervielfältigung herzustellen.
Voraussetzung ist aber, dass es sich um ein sog. bleibendes Werk handelt. Gemeint ist damit in erster Linie, ob es sich um ein dauerhaftes Werk oder um ein vorübergehendes Werk handelt. Betroffen sind mithin in erster Linie Gebäude, es können aber auch Kunstwerke von dem Begriff umfasst sein. Hinsichtlich der Frage, ob es sich um ein bleibendes Werk handelt, ist allein auf den Willen des Urhebers abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2001, Az. I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag). Ob das Werk tatsächlich haltbar oder beständig ist, ist irrelevant.
Weiter muss sich das Werk in einem öffentlichen Raum befinden, es muss also „von der Straße aus“ zugänglich sein (daher auch der Begriff „Straßenbildfreiheit“). § 59 UrhG greift daher nicht, wenn das Betreten von Privatgrund erforderlich ist, ehe die Vervielfältigung erfolgen kann.
Ferner ist – sofern ein Bauwerk abgebildet wird – zu beachten, dass § 59 UrhG allein die äußere Ansicht erfasst. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre, die bei einem Fotografieren oder Filmen in ein Gebäude hinein verletzt werden kann.
Nach § 63 UrhG ist ggf. eine Quellenangabe vorzunehmen.