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OLG Karlsruhe: Zur Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 07.06.2013, Az.: 4 U 7/12 entschieden, dass an die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften strenge Anforderungen zu stellen sind.
Hintergrund ist die Regelung des § 4 Nr. 3 UWG, wonach ein unlauteres Verhalten vorliegt, wenn der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert wird (sog. Verschleierungsverbot). Der Bundesgerichtshof hatte in einer viel beachteten Entscheidung Ende des Jahres 2012 näher ausgeführt, wann ein abgedrucktes Preisrätsel in einer Zeitschrift gegen das Verschleierungsverbot verstößt. Hierzu aus dem Urteil des BGH vom 31.10.2012, Az.: I ZR 205/11:
"Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird."
Um einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 3 UWG zu vermeiden, müssen redaktionelle und werbliche Elemente in einer Zeitschrift klar voneinander abgegrenzt und gekennzeichnet werden.
Das OLG Karlsruhe hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen näher auseinandergesetzt. Demnach reiche der Hinweis „Verlagsanzeige“ nicht aus, um den Leser ausreichend über den Werbeinhalt zu informieren. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe bei der Formulierung „Verlagsanzeige“ davon aus, dass in dem darauffolgenden Text auch redaktionelle Inhalte enthalten seien. Der Werbecharakter des abgedruckten Preisrätsels sei nicht eindeutig herausgestellt worden. Der Leser könne nicht auf den ersten Blick erkennen dass es sich um Werbung des Herstellers des ausgelobten Produkts handele.