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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Karlsruhe: Zur Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 07.06.2013, Az.: 4 U 7/12 entschieden, dass an die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Preisrätseln in Zeitschriften strenge Anforderungen zu stellen sind.

Hintergrund ist die Regelung des § 4 Nr. 3 UWG, wonach ein unlauteres Verhalten vorliegt, wenn der Werbecharakter einer geschäftlichen Handlung verschleiert wird (sog. Verschleierungsverbot). Der Bundesgerichtshof hatte in einer viel beachteten Entscheidung Ende des Jahres 2012 näher ausgeführt, wann ein abgedrucktes Preisrätsel in einer Zeitschrift gegen das Verschleierungsverbot verstößt. Hierzu aus dem Urteil des BGH vom 31.10.2012, Az.: I ZR 205/11:

"Ein in einer Zeitschrift abgedruckter Beitrag, der mit „Preisrätsel“ überschrieben ist und sowohl redaktionelle als auch werbliche Elemente enthält, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG, wenn der werbliche Charakter der Veröffentlichung für einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Leser nicht bereits auf den ersten Blick, sondern erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags erkennbar wird."

Um einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 3 UWG zu vermeiden, müssen redaktionelle und werbliche Elemente in einer Zeitschrift klar voneinander abgegrenzt und gekennzeichnet werden.

Das OLG Karlsruhe hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen näher auseinandergesetzt. Demnach reiche der Hinweis „Verlagsanzeige“ nicht aus, um den Leser ausreichend über den Werbeinhalt zu informieren. Ein durchschnittlicher Verbraucher gehe bei der Formulierung „Verlagsanzeige“ davon aus, dass in dem darauffolgenden Text auch redaktionelle Inhalte enthalten seien. Der Werbecharakter des abgedruckten Preisrätsels sei nicht eindeutig herausgestellt worden. Der Leser könne nicht auf den ersten Blick erkennen dass es sich um Werbung des Herstellers des ausgelobten Produkts handele.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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