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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Zweifacher Verstoß in Online-Shop und auf eBay führt zu 2 Vertragsstrafen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az.: I-4 U 105/12 entschieden, dass die Zahlung einer Vertragsstrafe mehrfach fällig werden kann.

Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach § 12 Abs. 1 UWG ab. Darin verpflichtete sie sich, eine bestimmte Klausel zu Lieferfristen in Zukunft nicht mehr zu verwenden und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Kurze Zeit später gebrauchte die Beklagte eine ähnliche Klausel sowohl in ihrem eigenen Online-Shop als auch auf der Internetplattform eBay. Die neue Klausel stellte sich als kerngleich mit der alten Klausel dar.

Das Gericht nahm einen zweifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von zwei Vertragsstrafen. Eine Zusammenfassung beider Verstöße zu einem Verstoß im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit komme  nicht in Betracht.

Das Gericht wörtlich: „Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung der Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Dieser Wortlaut drückt aber nicht den Willen der Parteien aus, die Vertragsstrafe starr für jeden Einzelakt zu vereinbaren. Das gilt besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt“

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr, nicht eingetreten sei. Auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe (3500 Euro pro Verstoß) sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 7000 Euro verurteilt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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