Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
OLG Hamm: Zweifacher Verstoß in Online-Shop und auf eBay führt zu 2 Vertragsstrafen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az.: I-4 U 105/12 entschieden, dass die Zahlung einer Vertragsstrafe mehrfach fällig werden kann.
Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach § 12 Abs. 1 UWG ab. Darin verpflichtete sie sich, eine bestimmte Klausel zu Lieferfristen in Zukunft nicht mehr zu verwenden und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Kurze Zeit später gebrauchte die Beklagte eine ähnliche Klausel sowohl in ihrem eigenen Online-Shop als auch auf der Internetplattform eBay. Die neue Klausel stellte sich als kerngleich mit der alten Klausel dar.
Das Gericht nahm einen zweifachen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von zwei Vertragsstrafen. Eine Zusammenfassung beider Verstöße zu einem Verstoß im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit komme nicht in Betracht.
Das Gericht wörtlich: „Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung der Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Dieser Wortlaut drückt aber nicht den Willen der Parteien aus, die Vertragsstrafe starr für jeden Einzelakt zu vereinbaren. Das gilt besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt“
Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr, nicht eingetreten sei. Auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe (3500 Euro pro Verstoß) sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 7000 Euro verurteilt.