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OLG Karlsruhe: Unzulässige Verkaufswerbung für Insolvenzmasse mit nur angeblicher Anwaltsunterstützung
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: 4 U 83/12 entschieden, dass eine Werbeanzeige, die unwahre Angaben über den Ablauf der beworbenen Verkaufsaktion enthält, irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 UWG ist.
In dem konkreten Fall bewarb die Beklagte den Insolvenzverkauf von Orientteppichen. Dabei gab sie an, dass der Verkauf unter anwaltlicher Betreuung stattfinde. Hierzu war das Foto eines Rechtsanwalts im Kopf der Werbeanzeige abgebildet mit dem zusätzlichen Hinweis: „begleitet den rechtlichen Ablauf des großen Insolvenzverkaufs“. Tatsächlich hatte der Anwalt aber keinerlei Kenntnis von der geschalteten Werbeanzeige.
Das OLG Karlsruhe sah in dem Verhalten der Beklagten eine irreführende geschäftliche Handlung, welche wettbewerbswidrig ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher müsse davon ausgehen, der gesamte Ablauf der Verkaufsaktion stehe unter anwaltlicher „Schirmherrschaft“. Auf diese Weise vermittelt die –vermeintlich anwaltlich kontrollierte- Werbung den Eindruck erhöhter Seriosität und Glaubwürdigkeit. Dieser Eindruck war aber falsch. Die Rolle des Anwalts hat sich darauf beschränkt, die Beklagte im Insolvenzverfahren rechtlich zu beraten und ggf. zu vertreten. Eine Überwachung des Abverkaufs der Insolvenzmasse (Orientteppiche) an die Kunden fand nicht statt. Das Verhalten der Beklagten war somit wettbewerbswidrig.