Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage „CE-geprüft“ bei normalem Produkt irreführend
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11 entschieden, dass die Angabe „CE-geprüft“ für ein Produkt irreführend ist, wenn der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bestätigen möchte.
Ein Unternehmer bewarb seine Spielwaren mit der Aussage: „CE-geprüft“. Die Richter stuften das Verhalten des Unternehmers als irreführend nach § 5 UWG ein, da die Angabe „CE-geprüft“ bei Verbrauchern den Eindruck erwecke, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck sei aber unzutreffend, da der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften ausdrücken wollte. Die hervorgerufene Fehlvorstellung sei auch geeignet die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.