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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Hamm: Zur Werbung mit Garantien bei eBay

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12 entschieden, dass ein Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf der Online-Plattform eBay ein Produkt mit einer Garantie bewirbt, die gesetzlichen Anforderungen an die Abgabe einer Garantierklärung jedoch nicht einhält.

Der Beklagte bot über eBay mehrere Bodenstaubsauger mit der Option „Sofort-kaufen“ an. Das Angebot wurde mit mehreren Bildern beworben, unter anderem zeigte ein Bild die Zahl 5. Unter dem Bild befand sich die Angabe: „5 Jahre Garantie.“ Ein Mitberber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz der entstandenen Abmahnkosten auf. Der Online-Händler gab jedoch nur die Unterlassungserklärung ab, so dass der Kläger die Abmahnkosten gerichtlich geltend machte.

Das OLG Hamm stellte einen Wettbewerbsverstoß fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Kosten. Die Werbung sei unlauter, da sie gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die gesetzlich normierten Vorschriften zum Vebrauchsgüterkauf seien nicht eingehalten worden. Insbesondere verstoße die Werbung gegen die Norm des § 477 BGB, der Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf vorsieht. Eine Garantieerklärung liege auch vor, da durch die Option „Sofort-kaufen“ ein bindendes Vertragsangebot nach § 145 BGB abgegeben wurde. Durch Klicken des Buttons komme ein Kaufvertrag zustande. Als Online Händler hätte der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach § 477 beachten müssen. Danach hätte der Händler auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und die nicht Einschränkbarkeit derselben durch die Garantie hinweisen müssen. Im Übrigen müsse eine Garantieerklärung den genauen Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben darüber enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich seien, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Da das Angebot des Beklagten den eben genannten Anforderungen nicht genügte, wurde er zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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