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OLG Hamm: Zur Werbung mit Garantien bei eBay
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12 entschieden, dass ein Händler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf der Online-Plattform eBay ein Produkt mit einer Garantie bewirbt, die gesetzlichen Anforderungen an die Abgabe einer Garantierklärung jedoch nicht einhält.
Der Beklagte bot über eBay mehrere Bodenstaubsauger mit der Option „Sofort-kaufen“ an. Das Angebot wurde mit mehreren Bildern beworben, unter anderem zeigte ein Bild die Zahl 5. Unter dem Bild befand sich die Angabe: „5 Jahre Garantie.“ Ein Mitberber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz der entstandenen Abmahnkosten auf. Der Online-Händler gab jedoch nur die Unterlassungserklärung ab, so dass der Kläger die Abmahnkosten gerichtlich geltend machte.
Das OLG Hamm stellte einen Wettbewerbsverstoß fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Kosten. Die Werbung sei unlauter, da sie gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Die gesetzlich normierten Vorschriften zum Vebrauchsgüterkauf seien nicht eingehalten worden. Insbesondere verstoße die Werbung gegen die Norm des § 477 BGB, der Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf vorsieht. Eine Garantieerklärung liege auch vor, da durch die Option „Sofort-kaufen“ ein bindendes Vertragsangebot nach § 145 BGB abgegeben wurde. Durch Klicken des Buttons komme ein Kaufvertrag zustande. Als Online Händler hätte der Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nach § 477 beachten müssen. Danach hätte der Händler auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und die nicht Einschränkbarkeit derselben durch die Garantie hinweisen müssen. Im Übrigen müsse eine Garantieerklärung den genauen Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben darüber enthalten, die für das Geltendmachen der Garantie erforderlich seien, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes, sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Da das Angebot des Beklagten den eben genannten Anforderungen nicht genügte, wurde er zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.